Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge der im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer zur Sicherung der getroffenen Nettolohnabrede seine (in- und ausländische) Steuererklärung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater zu erstellen hat, benachteiligt den Arbeitnehmer als allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Steuerberatungskosten.
Der Arbeitgeber sollte deshalb die Übernahme der Steuerberaterkosten von der Beauftragung des von ihm präferierten Steuerberaters vertraglich abhängig machen, so dass der Arbeitnehmer, der einen anderen Steuerberater vorsieht, die entsprechenden Kosten dann selbst zu tragen hat – bei einer Auslandsentsendung z.B. in die USA ein für ihn nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers bei Auslandsentsendung/Nettolohnabrede besteht aber grundsätzlich nicht.
(BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 804/11)
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