Sollvorauszahlungen

VonHagen Döhl

Sollvorauszahlungen

Eine Abrechnung, in der lediglich die geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind, entspricht jedenfalls dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung der Mieter für den Anrechungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife i. S. d. § 20 Abs. 3 S. 4 NMV 1970 eingetreten ist.
(Quelle: BGH-Urteil vom 27.11.2002 – VIII ZR 108/02)

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