1. Sicherbar nach § 648 a BGB sind auch bereits erbrachte, aber noch nichtbezahlte Bauleistungen.2. Mängel bleiben unberücksichtigt. Soweit welche vorhanden sind, kann derauf sie entfallende Teil des Werklohnes durch Nachbesserung noch verdientwerden.3. Dass die Werkleistungen bereits abgenommen sind, hindert die Anwendungdes § 648 a BGB nicht. Zwar endet mit der Abnahme zunächst dieVorleistungspflicht des Werkunternehmers.Das in § 648 a BGB vorgesehene Kündigungsrecht für den Fall der Verweigerungder Sicherheit könnte nicht geltend gemacht werden, weil der Vertrag trotzvorhandener Mängel als beendet gilt und begrifflich nicht mehr gekündigtwerden kann. Der Werkunternehmer bleibt jedoch auch nach Abnahme im Rahmender Gewährleistung Vorleistungspflichtig, wenn er – wie hier – zurNachbesserung verpflichtet ist.
(OLG Rostock -Urteil vom 11.4.2002 -7 U 100/01)
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