Schuldanerkenntnis am Unfallort
Zur Frage, welche Rolle das Schuldanerkenntnis am Unfallort in der Praxis spielt, hat sich das OLG Saarbrücken geäußert, es unterstreicht die herrschende Ansicht, wonach hierin weder ein konstitutives also abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen ist. Eine Umkehrung der Beweislast könne nur angenommen werden, wenn dem Erklärenden auch aus der Sicht eines Laien die Tragweite der Erklärung bewusst war, was in der Regel bei einer schriftlichen Erklärung nicht der Fall ist. Fehlt es hieran, weigert sich der Unfallbeteiligte sogar, eine vom Unfallgegner gefertigte Erklärung zu unterschreiben und gibt nur eine mündliche Schilderung des Unfallgeschehens ab, greife eine umkehrende Beweislast nicht ein.
(OLG Saarbrücken in NJW 2011, 1820 = VRR 2011, 228)
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