Räumt die Mieterin die Mietsache unter gleichzeitiger Einstellung der Mietzahlungen und erfährt der Vermieter dies alsbald, so ist das Verhalten der Mieterin als schlüssige Kündigungserklärung zu bewerten, wenn nicht die Schriftform erforderlich ist.
Parteivereinbarungen über ein Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung sind eng auszulegen
(OLG Frankfurt – 04.03.2005 24 U 71/04)
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