Rückzahlung eines Darlehens nach Scheidung

VonHagen Döhl

Rückzahlung eines Darlehens nach Scheidung

Das LG Coburg hat sich mit dem Darlehens-Rückzahlungsanspruch einer Bank gegen ihre Kundin befasst, gegen welchen die Kundin einwendet, nur ihr damaliger Ehemann sei der eigentliche Darlehensnehmer gewesen.
Die Bankkundin hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Darlehen über 52.000 DM aufgenommen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung. Die Ehe der Bankkundin wurde in der Folgezeit geschieden und darüber hinaus über das Vermögen ihres Ex-Ehemannes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde, kündigte es die Bank und forderte von der Ehefrau die Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von über 23.000 Euro. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sie das Darlehen nur „pro forma“ unterschrieben habe. Eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr Ex-Ehemann gewesen. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen ihrer wirtschaftlichen Überforderung nichtig. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehemann ebenfalls unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Geldaufnahme habe sie darüber hinaus die Zinsen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Die Bank hat gegen die Einwendungen der Kundin vorgebracht, dass diese sehr wohl leistungsfähig gewesen sei, da sie insbesondere über Grundbesitz verfügt habe.
Das LG Coburg hat der Klage der Bank stattgegeben.
Das Landgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Das Interesse der beklagten Ehefrau an der Gewährung des Darlehens hat sich für das Gericht daraus erschlossen, dass sie selbst neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Zweck des Darlehens war, wie sich aus den Unterlagen ergab, die Finanzierung dieser Beteiligung. Daher sei die Beklagte selbst als Darlehensnehmerin und nicht nur als Mithaftende zu betrachten. Auf die Frage der finanziellen Überforderung komme es somit nicht an. Die Ehefrau sei im vorliegenden Fall also nicht wie ein Bürge zu beurteilen, da sie selbst von der Kreditaufnahme profitiert hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(LG Coburg 30.6.2010 13 O 217/10)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort