Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz?

VonHagen Döhl

Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz?

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln.
(Kammergericht, 21.6.2004 – 2 Ss 60/04 – 3 Ws (B))

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts verurteilt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hatte. Das Kammergericht hatte gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns keine Bedenken und argumentierte wie folgt: Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln. Dabei kommt es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je größer diese ist, d.h. je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten hat, müssen für die Annahme fahrlässigen Handelns deshalb besondere Umstände festgestellt werden.

Anmerkung:

Diese Frage ist auch für den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung relevant. Erfolgt nämlich eine Verurteilung wegen Vorsatzes, wird die Rechtsschutzversicherung leistungsfrei und kann gezahlte Vorschüsse zurückfordern.

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