Wird der Rechtsanwalt damit beauftragt, ein Wohnraummietverhältnis zu kündigen, bestimmt sich seine Vergütung nach der Geschäftsgebühr des § 118 I 1 BRAGO und einem Gegenstandswert in Höhe des 36-fachen monatlichen Mietzinses. Diese Gebühr ist nicht auf die Prozessgebühr im Rahmen einer Beauftragung des Rechtsanwaltes für die Erhebung einer Räumungs- und Herausgabeklage anzurechnen.
(Schneider in AGS 2003, 525).
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