Rechte und Pflichten im Ausbildungsvertrag

VonHagen Döhl

Rechte und Pflichten im Ausbildungsvertrag

Viele junge Leute beginnen in diesen Tagen ein Ausbildungsverhältnis. Oft wird angenommen, dass Berufsausbildungsveträge nach denselben arbeitsrechtlichen Regelungen behandelt werden, wie Arbeitsverhältnisse. Dabei findet sich im Berufsbildungsgesetz eine Reihe von Besonderheiten, die dem Charakter des Ausbildungsvertrages Rechnung tragen sollen.
So kann ein Ausbildungsvertrag in der längstens 3-monatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Nach der Probezeit kann der Ausbildende den Vertrag nur nach vorheriger Abmahnung und aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ausführlich begründet werden. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die Kündigung ausgeschlossen.
Der Auszubildende hat Anspruch auf eine schriftliche Ausfertigung des Ausbildungsvertrages. Händigt der Ausbildende diese nicht aus, kann dies mit einer Geldbuße bis 1.000,– € geahndet werden. Bis zu 5.000,– € Geldbuße kann es kosten, wenn der Auszubildende mit Tätigkeiten betraut wird, die mit dem Ausbildungsziel nicht im Zusammenhang stehen.
Arbeitet der Auszubildende nach der Ausbildungszeit weiter, ohne das dazu etwas vereinbart wird, so kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

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