Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf Raucherraum und Zigarettenpause versagt.
Der im Jahr 1946 geborene Kläger ist seit 1960 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1963 steht er im Beamtenverhältnis. Er ist in einem 11-stöckigen Dienstgebäude in Köln tätig. Der Kläger ist Raucher und raucht seit mehr als 40 Jahren auch während des Dienstes. Durch Beschlüsse des Stadtvorstands der Beklagten vom 18.11.2006 und vom 13.02.2007 wurde mit am 21.02.2007 erteilter Zustimmung des Gesamtpersonalrats ein ab dem 01.03.2007 geltendes absolutes Rauchverbot in allen städtischen Dienstgebäuden eingeführt. Verwaltung und Personalvertretung verständigten sich darauf, dass in einer Übergangszeit von vier Monaten bis zum 30.06.2007 auf arbeits- und disziplinarrechtliche Maßnahmen verzichtet werden sollte. Seit Ablauf dieser Übergangszeit werden Verstöße gegen das Rauchverbot auch sanktioniert. Dafür wurde unter der Botschaft „Überzeugen statt Maßregeln“ ein Handlungsleitfaden entwickelt, der ein nach Häufigkeit und Schwere des Verstoßes abgestuftes Sanktionensystem vorsieht. Seit Inkrafttreten des Rauchverbots ist den rauchenden Mitarbeitern der Beklagten das Rauchen während des Dienstes nur noch außerhalb der Dienstgebäude und in dem von der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit bei der Stadt Köln (DV GLAZ) in der Fassung der 2. Änderung vom 01.03.2004 gezogenen zeitlichen Rahmen möglich. Im September 2007 verständigten sich Verwaltung und Personalvertretung auf eine Flexibilisierung der Arbeitszeit dahingehend, dass es „ab sofort möglich“ sei, Kurzpausen außerhalb der Kernarbeitszeit unter Berücksichtigung dienstlicher Belange in Abstimmung mit den Führungskräften einzulegen. Im Übrigen gälten weiterhin die Regelungen des § 6 DV GLAZ.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, in dem Dienstgebäude einen Pausenraum für Raucher einzurichten, hilfsweise außerhalb des Dienstgebäudes einen Raucherunterstand mit Sitzgelegenheit zu errichten sowie festzustellen, dass er berechtigt ist, auch während seiner Kernarbeitszeiten kurze Rauchpausen zu machen, wenn er das Arbeitszeiterfassungsgerät betätigt, so dass die Zeit der Rauchpause nicht als Arbeitszeit erfasst wird. Hilfsweise beantragte er, die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm zu gestatten, auch während seiner Kernarbeitszeit kurze Rauchpausen zu machen, wenn er das Arbeitszeiterfassungsgerät betätigt, so dass die Zeit der Rauchpause nicht als Arbeitszeit erfasst wird.
Das VG Köln hatte die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Raucherraums verneint. Die Stadt Köln habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, als sie aus Kostengründen und aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Einrichtung von Raucherräumen unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten verzichtet hat.
Ebenso wurde ein Anspruch von Raucherinnen und Rauchern, auch während der Kernarbeitszeit eine Raucherpause einzulegen, abgelehnt. Eine Raucherpause sei keine zulässige Arbeitsunterbrechung, wie zum Beispiel der „Gang zur Toilette“, der Kaffee im Büro oder das schnelle private Gespräch auf dem Flur.
Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie das Gericht betont, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genüge es eben nicht, „dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet“, hatte bereits das VG Köln befunden.
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