ZPO §§ 91a, 92 II Nr. 1, 269 III 3
In einem durchschnittlichen Fall ist einer Versicherung nach Eingang aller anspruchsbegründenden Fakten für einen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall heutzutage eine Frist von drei bis vier Wochen einzuräumen, bevor Klage erhoben werden sollte. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007 – 1 W 23/07
Über den Autor