Ist der Geschädigte für den Unfall mitverantwortlich, kann er Ersatz der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in voller Höhe, sondern nur nach Maßgabe der auf den Schädiger entfallenden Haftungsquote verlangen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I – 1 U 152/10)
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