Mietkaution

VonHagen Döhl

Mietkaution

Die Mietkaution dient dem Wohnungsvermieter als Sicherheit, auf die er nur bei berechtigter, verrechenbarer Gegenforderung zurückgreifen darf. Nicht unstreitige Ansprüche gegen den Mieter muss er auf dem Rechtswege klären, die Kaution dient nicht zur früheren Befriedigung. Durch einstweilige Verfügung ist die Klärung der Rechtslage nicht herbeizuführen, aber der Mieter kann damit den strittigen Zugriff auf die Sicherheit abwenden.
(Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.09.2007 – 25 S 135/07; WM 12/08 Seite 726)

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