LG Koblenz: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsches im Internet für 5,50 Euro nicht durchsetzbar

VonHagen Döhl

LG Koblenz: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsches im Internet für 5,50 Euro nicht durchsetzbar

Ein Käufer, der im Internet einen fast neuwertigen Porsche für 5,50 Euro ersteigert hat, ist mit seiner Klage auf Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gescheitert. Das Koblenzer Landgericht erachtete den Anspruch am 18.03.2009 für nicht durchsetzbar. Ihm stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Käufer hatte den Porsche nur deshalb zu einem so niedrigen Preis ersteigern können, weil der Verkäufer das Angebot wegen eines Fehlers bei der Eingabe schon nach wenigen Minuten wieder zurückgezogen hatte.
Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung an. Der Wagen hatte einen Neuwert von mehr als 105.000 Euro, ist am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden und wies eine Laufleistung von 5.800 Kilometer auf. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. Als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100 Euro angegeben. Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und -orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro.
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadenersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Die erforderliche Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten ergebe hier, dass die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Zwar treffe das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet grundsätzlich den Verkäufer. Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe. Dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß, so das Gericht. Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro.
Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum – regulären – Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde, so das LG, bei Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür «belohnt», dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadenersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

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