Ein Arbeitgeber kann durch das Arbeitsgericht nicht zur Rücknahme einer gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenen Abmahnung verurteilt werden. Mit dieser Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht Nürnberg klar, allenfalls komme eine Verpflichtung zum Widerruf in Betracht. Diese sei aber nur dann gegeben, wenn der Widerruf notwendig sei, um den Ruf des Arbeitnehmers gegenüber Dritten wiederherzustellen.
(Beschluss vom 14.06.2005; Az.: 6 Sa 582/04)
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