Für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen gilt, dass diesen auch ein Arbeitnehmer erwirbt, der während des ganzen Jahres krankgeschrieben war. Zudem verfällt nicht genommener Urlaub nicht, sondern ist nachzugewähren beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.02.2009 in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: Rs. C-350-06, BeckRS 2009 70077) entschieden (Az.: 12 Sa 486/06).
Über den Autor