Kürzung von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto

VonHagen Döhl

Kürzung von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto

Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto entsprechend den vereinbarten Vorgaben führt. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber ohne Befugnis nicht dort eingestellte Stunden streichen oder kürzen. Eine Befugnis könnte sich aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ergeben. Greift der Arbeitgeber jedoch zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf Wiedergutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichen Stunden.
(BAG Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11)

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