Kündigung wegen Mitnahme von zur Entsorgung vorgesehenen Materials

VonHagen Döhl

Kündigung wegen Mitnahme von zur Entsorgung vorgesehenen Materials

Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggf. auch strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Missbrauch in das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise auch zu keinem Schaden geführt hat. Dies gilt auch für Sachen, die der Arbeitgeber zur Entsorgung vorgesehen hat. In diesem Fall (hier Mitnahme einer Schaumstoffmatte aus Abfallcontainer) kann aber gerade bei langjähriger unbeanstandeter Betriebszugehörigkeit zunächst auch (nur) eine Abmahnung erforderlich sein.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015 – 5 Sa 190/15) – ähnlich: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010 – 3 Sa 324/09, zur Mitnahme eines aus gesonderten Werkbankteils, LAG Mannheim, Urteil vom 10.02.2010 – 13 Sa 59/09 – zum Diebstahl eines Kinderreisebettes – im Anschluss an die Entscheidung des BAG in Sachen "Emily", Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09)

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