Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern ohne Ausdruck von Fahrscheinen

VonHagen Döhl

Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern ohne Ausdruck von Fahrscheinen

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für wirksam gehalten, der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt.

Ein Kunde der BVG hatte sich beschwert, der Busfahrer habe den Fahrpreis vereinnahmt, aber kein Ticket ausgedruckt, sondern erklärt "You don’t need a ticket". Die BVG veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung. Ein Prüfer der BVG beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung für wirksam gehalten.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt das Verhalten eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 15/2018 v. 22.08.2018

 

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