Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden. Voraussetzung ist allerdings eine vorhergehende eindeutige Abmahnung, so das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 06.09.2012.
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012 – 8 U 96/12
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