Kündigung des Werkvertrages trotz Mindestvertragslaufzeit

VonHagen Döhl

Kündigung des Werkvertrages trotz Mindestvertragslaufzeit

Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Werkunternehmers trägt § 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrages nicht mehr erbringen muss. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Modalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, wie er dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.
(BGH VII ZR 133/10)

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