1. Wird eine Kündigung des Insolvenzverwalters (hier: wegen Verstoßes gegen die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes) angegriffen, so ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu verklagen.
2. Ist im Rubrum der Klageschrift irrtümlich als Beklagter nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Schuldnerin genannt, so ist das Klagerubrum entsprechend zu berichtigen, wenn sich aus der Klageschrift oder aus dem dieser beigefügten Kündigungsschreiben ergibt, daß sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes richten soll.
(BAG, Entscheidung vom 27.3.2003 – 2 AZR 272/02)
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