Kriterien der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

VonHagen Döhl

Kriterien der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Sozialauswahl vornehmen, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt. Eine Sozialauswahl muss allerdings dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern seines Betriebes kündigt, jedoch einen Teil zugleich im Zusammenwirken mit einem Schwesterunternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet, ohne dass in diesem Fall die ausgesprochene Kündigung irgendwelche weiteren Folgen für den rechtlichen oder sozialen Bestand des Arbeitsverhältnisses haben soll. Eine Sozialauswahl ist in einem solchen Fall nicht entbehrlich, da dem Arbeitnehmer auf diesem Weg sein Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann.

(BAG Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13)

 

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