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VonHagen Döhl

Hauskäufer findet 150.000 Euro in Geheimversteck: Wem gehört das Geld?

Das kennt man sonst nur aus Romanen: Jemand kauft ein Haus und entdeckt bei Renovierungsarbeiten ein Geheimversteck in der Mauer mit alten Geldscheinen (D-Mark) im Wert von knapp 150.000 Euro. Handelt es sich dabei um einen Schatzfund, den der Finder behalten darf? Oder muss er das Geld den Erben der ehemaligen Immobilienbesitzerin übergeben? Diese Fragen musste das Landgericht Düsseldorf beantworten (Az.: 15 O 103/11).

In einem eingemauerten Kachelofen der eben erworbenen Immobilie fand ein frisch gebackener Eigentümer zwei Stahlkassetten, in denen Geldscheine in einem Gesamtwert von 303.700 D-Mark lagen, teilweise noch mit Banderolen aus den 70er Jahren zusammengehalten. Die Rechtsnachfolger der früheren Hauseigentümerin erhoben Anspruch auf das Geld. Der Fund sei klar dieser Frau, einer früheren Unternehmerin, zuzuordnen. Das werde unter anderem durch eine Äußerung der Frau kurz vor ihrem Tod bestätigt ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.").

Eine Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschied, dass der neue Eigentümer außer rund 5.000 Euro Finderlohn nichts behalten dürfe. Es liege hier kein klassischer Schatzfund vor, denn das setze voraus, dass der eigentliche Besitzer nicht mehr zu ermitteln sei. Hier aber könne man das durchaus tun. In der betreffenden Immobilie hätten über viele Jahre hinweg nur die Verstorbene und ihr Ehemann gelebt. Dazu komme dann noch die von Zeugen bestätigte "Kamin"-Äußerung kurz vor dem Tode.

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Neues bundesweites Vollstreckungsportal an den Start gegangen

Am 01.01.2013 hat das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder seinen Betrieb aufgenommen: Über die Internetadresse www.vollstreckungsportal.de können Gläubiger aus ganz Deutschland gegen eine Gebühr von 4,50 Euro Informationen über ihre Schuldner und Schuldnerinnen online abrufen.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis ist jedem und jeder gestattet, der oder die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt, beispielsweise aufgrund einer Forderung, die auf einem Vollstreckungstitel beruht.
Die Aufgaben zur Führung der Schuldnerverzeichnisse und zur Verwaltung der vom Schuldner geleisteten Vermögensauskünfte wurden in jedem Bundesland einem zentralen Vollstreckungsgericht übertragen. Der Datenbestand der bislang in den einzelnen Bundesländern geführten Schuldnerverzeichnisse wird nunmehr schrittweise bundesweit zentral zusammengeführt und so für eine Online-Abfrage zugänglich gemacht.
Entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO werden die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach dem 01.01.2013 weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Eintragungen nach altem Recht können daher weiterhin nur über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermittelt werden. Ab jetzt vorzunehmende Neueintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden dagegen über das zentrale Vollstreckungsgericht erfasst und können hier abgerufen werden.

 

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Basiszinssatz seit 1. Januar 2013 erstmals negativ

Der halbjährlich neu festgesetzte Basiszinssatz nach § 247 BGB ist erstmal negativ und beträgt -0,13% . Welche Auswirkungen dies auf die gesetzlichen Verzugszinsen hat, können Sie auf unserer Zinsseite unter http://www.paragraf.info/zinsen.php erfahren.
 

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Konto für Betrüger bereitgestellt – Inhaber muss Schaden ersetzen

Karlsruhe (dpa/tmn) Unwissenheit schützt nicht vor Strafe: Wer sein Bankkonto leichtfertig für betrügerische Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Werden kriminelle Geschäfte über ein Bankkonto abgewickelt, muss der Inhaber dafür geradestehen – das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 302/11). Im verhandelten Fall hatte eine Frau aus der Nähe von Hoyerswerda in Sachsen einem unbekannten Betrüger für 400 Euro im Monat Zugang zu ihrem Girokonto eingeräumt. Dafür war die Kontoinhaberin wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt worden. Der Betrüger wickelte über das Konto Zahlungen für einen fiktiven Online-Shop ab – insgesamt 51 000 Euro.
In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde auf der Website des fiktiven Geschäfts eine Digitalkamera gekauft und den Kaufpreis von rund 300 Euro auf das Konto überwiesen. Die Kamera hatte er nie bekommen, und das Geld war weg. Wie der BGH nun entschied, kann er aber Schadenersatz von der Kontoinhaberin verlangen. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezwecke auch den Schutz der Geschädigten. Deshalb sei zivilrechtlich ein Schadenersatzanspruch aus Deliktsrecht gegeben.

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Veränderungen bei Staatsanwaltschaft, Land- und Arbeitsgericht

Mit Beginn des neuen Jahres verliert die Staatsanwaltschaft Bautzen ihre Eigenständigkeit. Sie wird als Zweigstelle der Staatsanwaltschaft Görlitz weitergeführt.
Für die meisten Ermittlungsverfahren, die ihren Tatort in den Amtsgerichtsbezirken Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz haben, bleibt die Zweigstelle zuständig.

Ebenfalls mit Jahresbeginn verliert das Landgericht Bautzen seine Eigenständigkeit. Die Kammern des ehemaligen Landgerichts Bautzen werden jedoch ab dem 1.Januar 2013 als Außenkammern des Landgerichts Görlitz weitergeführt.

Beides hatte der Sächsische Landtag im Januar dieses Jahres so beschlossen. Eine mehr als 100-jährige Geschichte der Staatsanwaltschaft Bautzen und des Landgerichtes gehen damit zu Ende, teilen die beiden Behörden mit.

Die Außenkammern Görlitz des Arbeitsgerichts Bautzen werden gleichfalls per 31. Dezember aufgelöst. Dennoch wird es zukünftig sogenannte Gerichtstage in Görlitz geben, betont die Behörde. Sämtlicher Schrift- und Telefonverkehr ist jedoch ab 1. Januar ausschließlich über das Arbeitsgericht Bautzen (Lessingstraße 7, 02625  Bautzen, Telefon: 03591 3610, Fax: 03591 361333) zu führen.

Das Arbeitsgericht Bautzen wird weiterhin an zwei Tagen pro Woche seine Rechtsantragstelle im Gebäude des Landgerichts Görlitz (Postplatz 18) wie folgt öffnen: dienstags von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15.30 Uhr.

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Zivilrechtliche Haftung nach rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Spieler, der seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, für die Verletzungen, die er ihm bei dem unfairen Zweikampf zufügt, haftet.
Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.
Das LG Dortmund hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Leistung umfassenden Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro, verurteilt.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund bestätigt.
Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.
(OLG Hamm 6. Zivilsenat    I-6 U 241/11)

VonHagen Döhl

Pfändung von Arbeitslosengeld II

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
(BGH Beschluss 25.10.2012, VII ZB 74/11)

VonHagen Döhl

Verkehrssicherungspflicht eines Ladenbetreibers

Das AG München hat entschieden, dass den Betreiber eines Ladens zwar eine Verkehrssicherungspflicht trifft, er dabei aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen muss.
AG München   283 C 2822/12

VonHagen Döhl

Keine Minderung des „Hartz-IV“-Anspruchs durch ausgezahlte Urlaubsabgeltung

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch anzurechnen ist.

Der 59-jährigen Klägerin aus Solingen stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

Das SG Düsseldorf hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben und das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
SG Düsseldorf   S 10 AS 87/09

VonHagen Döhl

Vorsorgevollmacht ist wie der Airbag im Auto

Eine Vorsorgevollmacht zu haben, ist wie der Airbag im Auto. Gut ist es, wenn man sie nicht benötigt, aber umso besser ist es, sie im Notfall zu haben.

Wenn ein Mensch durch Krankheit, Unfall oder altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen für sich selbst zu treffen, ist ohne ausdrückliche, wohl formulierte Vorsorgevollmacht auch kein Angehöriger berechtigt, für ihn zu handeln.

Ein zusätzliches Vorsorgeinstrument stellt die Patientenverfügung dar. Mit dieser bestimmt der Patient rechtzeitig selbst, ob und mit welchen Maßnahmen er ggf. am Leben erhalten werden soll, wenn keine Aussicht auf ein würdiges Leben mehr besteht oder ob in einem solchen Fall eine aussichtslose Verlängerung seines Lebens unterbleiben soll.

Lassen Sie nicht zu, dass Andere über Ihr Schicksal entscheiden!
Sorgen Sie vor!  Wir beraten Sie kompetent und unabhängig.