Kategorien-Archiv Was jeden interessiert …

VonHagen Döhl

Basiszinssatz zum 1. Juli 2014 erneut gesenkt (nunmehr -0,73%)

Der für die Berechnung von gesetzlichen Verzugszinsen maßgebliche Basiszinssatz nach § 247 BGB ist zum 1.Juli 2014 erneut gesenkt worden und beträgt damit -0,73 % (negativer Basiszinssatz).

Wie sich dies auf die Berechnung der Verzugszinsen auswirkt erfahren sie hier – auf unserer speziellen Seite mit einer Übersicht über die Verzugszinnsätze.

VonHagen Döhl

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
(BGH 7. Zivilsenat  10.04.2014   VII ZR 241/13)

VonHagen Döhl

Keine Verwirkung, wenn Vollstreckungsversuch lange ausbleibt

Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht.
Bei dieser Ausgangslage liegt die Annahme, ein anscheinendes Ruhen der Angelegenheit könne bedeuten, der Gläubiger wolle den Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen, umso ferner. Abgesehen davon ist der Schuldner nach etwaiger Erfüllung der Schuld keineswegs schutzlos. Er kann nicht nur eine Quittung beanspruchen, sondern auch den Titel selbst vom Gläubiger heraus verlangen.

(BGH, Urt. v. 9. 10. 2013 – XII ZR 59/12

VonHagen Döhl

Beweislast beim Zugang eines Telefaxes

Behauptet  der  Empfänger  eines Fax-Schreibens  dieses  nicht  erhalten  zu haben, muss  er  sich  das  Fax-Ausgangsjournal  des Senders  entgegenhalten lassen.   Das   Vorliegen   eines   "OK-Vermerks"   im   Sendebericht   belegt   das Zustandekommen   der   Verbindung.   Damit   steht   fest,   dass   zwischen   dem

Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat.

Ein "OK"-Vermerk im Sendebericht eines Faxgeräts ist kein Beweis für den Zugang   eines   Dokumentes   beim   Empfänger,   stellt   jedoch   ein   Indiz   dafür.

Behauptet dennoch der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten   ist   und   ob   und   auf   welcher   Weise   er   eine   Dokumentation   des

Empfangsjournals führt. In so einem Fall muss der Empfänger den fehlenden Zugang beweisen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 04.07.2013 – 3 W 298/13)

VonHagen Döhl

Haar- und Barterlass der Bundeswehr rechtmäßig

Das BVerwG hat entschieden, dass der so genannte Haar- und Barterlass, der die Haar- und Barttracht der Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr regelt, rechtmäßig ist.

(BVerwG  17.12.2013    1 WRB 2.12)
 

VonHagen Döhl

Langjähriges Versorgungsdefizit: Gericht ordnet Hörgerät für Versicherten per Eilentscheidung an

Das LSG Celle-Bremen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Verzögerungen der Sozialversicherungsträger bei der Versorgung eines schwerhörigen Menschen mit Hörgeräten dazu führen können, dass eine auf umgehende und effektive Versorgung ausgerichtete Eilentscheidung durch das Gericht erlassen wird.
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 17.12.2013  L 2 R 438/13 ER)

VonHagen Döhl

Elektronischer Rechtsverkehr

Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten passieren lassen. Durch das neue Gesetz wird der elektronische Zugang zur Justiz durch entsprechende bundeseinheitliche Regelungen in der ZPO und in anderen Verfahrensordnungen erweitert. Noch keine Regelungen sind im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften des Strafverfahrens enthalten, hier ist ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben zur elektronischen Strafakte für die nächste Legislaturperiode geplant.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, eine technologieneutrale Regelung zu schaffen, die eine anwenderfreundliche Kommunikation mit der Justiz für alle Dokumente vom De-Mail-Konto, vom besonderen elektronischen Rechtsanwalts- oder Behördenpostfach oder von einem anderen sicheren Kommunikationsweg heraus, ohne qualifizierte elektronische Signatur, zu ermöglichen. Ab 2016 sollen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über sichere elektronische Postfächer, die die BRAK einrichten wird, für Gerichte elektronisch erreichbar sein.

Kritisch sieht die BRAK die bisher noch einseitige Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Daten. Während die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Gerichten nach einer Übergangsfrist ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgen muss, soll es eine solche Verpflichtung für die Gerichte nicht geben. Die BRAK wird sich deshalb weiterhin dafür einsetzten, dass ein elektronischer Rechtsverkehr auf Gegenseitigkeit angestrebt wird.

VonHagen Döhl

Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Das BSG hatte zu entscheiden, ob bei Zwillingen jeder Elternteil einen Anspruch auf Elterngeld haben kann.

Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind – unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten – insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Das BSG hat entschieden, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Der Elterngeldanspruch sei allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt. Dabei könne ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gelte insoweit nichts anderes. Jedem Elternteil stünden also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu. § 2 Abs 6 BEEG sehe bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdränge jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.

(BSG 27.6.2013  B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R)

VonHagen Döhl

Felix Döhl als neuer Rechtsanwalt zugelassen

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat Herrn Assessor Felix Döhl als Rechtsanwalt zugelassen.
Rechtsanwalt Felix Döhl hat von 2006 bis 2010 an der Universität Leipzig Rechtswissenschaft studiert und Anfang 2011 das erste juristische Staatsexamen abgelegt.

Im Anschluss absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar des Freistaates Sachsen und hat im Mai 2013 mit Erfolg die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt.

Seit Juni diesen Jahres verstärkt er unser Team und ist schwerpunktmäßig im Bereich des Arbeitsrechts und des Zivilrechts tätig.

VonHagen Döhl

Zwei Ausschlussklauseln in Rechtsschutzversicherung unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.
Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.
Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert.
Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.
(BGH 08.05.2013  IV ZR 84/12, IV ZR 174/12)