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VonHagen Döhl

AG München spricht Schmerzensgeld nach Fall von einer Bierbank auf dem Oktoberfest zu

Wer zum Schunkeln, Tanzen und Singen auf eine Bank steigt, riskiert das Gleichgewicht zu verlieren und haftet auch dann, wenn er durch einen Dritten gestoßen wird und dadurch jemanden verletzt. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 12.06.2007 hervor, das im Zusammenhang mit dem Oktoberfest 2006 ergangen ist (Az.: 155 C 4107/07, rechtskräftig).
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte befanden sich Anfang Oktober 2006 auf dem Münchener Volksfest, wo sie das Bierzelt «Schottenhammel» aufsuchten. Im Rahmen der allgemeinen Fröhlichkeit stieg die Beklagte auf ihre Sitzbank. Hinter ihr saß der Kläger. Als die Beklagte das Gleichgewicht verlor, fiel sie nach hinten auf den Rücken des Klägers. Dieser wollte zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Bierkrug trinken und stieß durch den Aufprall der Beklagten gegen das Gefäß. Dadurch verletzte er sich an einem Zahn. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Diese weigerte sich zu zahlen. Sie sei nur deshalb nach hinten gefallen, weil sie ihrerseits von einem vorbeilaufenden Besucher angerempelt und von der Bierbank gestoßen worden sei. Sie könne also nichts für die Verletzung.
Das AG München sprach dem Kläger 500 Euro Schmerzensgeld zu. Es hielt zunächst fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle. Auch dort gelte der Grundsatz, dass man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten habe. Zwar sei es mittlerweile auf dem Oktoberfest üblich, die Bänke nicht nur zum Sitzen, sondern auch zum «Draufstehen» zu benutzen. Trotzdem bedeute dies nicht, dass man dann keine Verantwortung für sein Verhalten habe. Man müsse die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren könne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher hafte man auch, wenn dann tatsächlich der Fall eintrete, dass man auf einen anderen Gast stürze.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass Verletzungen im Zahnbereich grundsätzlich sehr schmerzhaft seien, weil der Kopfbereich zu den schmerzempfindlichsten Stellen des Körpers gehöre. Allerdings habe der Schaden durch eine Glättung der Kanten des Zahnes behoben werden können. Spätfolgen seien nicht zu befürchten. Außerdem trage der Geschädigte auch ein gewisses Mitverschulden, da auch er seine Umgebung zu beobachten habe und wisse, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank stünden umfallen können. Insgesamt seien daher 500 Euro Schmerzensgeld angemessen.

VonHagen Döhl

Hinweispflicht des Verkäufers hinsichtlich des Erfordernisses von Fachkenntnissen

Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsaubildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Anderenfalls kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.
(BGH, Urteil v. 13.6.2007 – VIII ZR 236/06)

VonHagen Döhl

AG München: Ignorieren der Gebrauchsanweisung kann Anspruch auf Schadensersatz ausschließen

Der Hinweis auf die Gefährlichkeit des Gegenstandes, verbunden mit der Aufforderung, die Gebrauchsanweisung zu lesen genügt zur Erfüllung der Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Autobatterie. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, kann er etwaige durch die Batterie eintretende Schäden infolge falscher Benutzung nicht geltend machen. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 02.03.2007 (Az.: 121 C 26450/06).
Der Kläger hatte 2006 in einem Heimwerkermarkt eine Autobatterie gekauft, auf deren Oberseite sich sechs Warnzeichen in Form von Piktogrammen befanden. Eines der Piktogramme hat die Bedeutung «Verätzungsgefahr». Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei. Aufgrund eines besonderen Entlüftungslochs an der Batterie, das zum Druckausgleich erforderlich ist, durfte die Batterie nur aufrecht stehend und kippsicher transportiert und gelagert werden, was auch in der an der Batterie angeklebten Gebrauchsanweisung vermerkt war. Dort wurde auch ausgeführt, dass Batteriesäure stark ätzend ist.
Der Kläger las die Gebrauchsanweisung nicht und verursachte beim Transport der Batterie in einem Leihwagen sowohl einen Schaden des Autos als auch eine Verätzung seiner Hände. Er verlangte unter Berufung darauf, dass er nicht genügend über die Gefährlichkeit der Batterie aufgeklärt worden sei, den entstandenen Schaden sowie Schmerzensgeld vom Heimwerkermarkt. Die Hinweise auf der Verpackung seien nicht ausreichend. Außerdem habe er vor dem Heimtransport die Gebrauchsanweisung noch nicht lesen müssen. Der Heimwerkermarkt weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne man erwarten, dass der Kunde die Gebrauchsanweisung lese.
Das AG München wies die Klage ab und führte aus, die Autobatterie sei ausreichend verpackt gewesen, da die verbliebenen Öffnungen notwendig seien, um Überdruck zu vermeiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht gegeben, da sich auf der Batterie der Hinweis befinde, dass es sich um ein säurehaltiges Produkt handele. Weiter würde auf die an der Batterie angebrachte Gebrauchsanweisung hingewiesen. Diese könne problemlos entfernt und gelesen werden. In der Gebrauchsanweisung werde nochmals auf die Verätzungsgefahr hingewiesen und es würden Hinweise zum Transport und zur Lagerung gegeben. Weitere Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen, so die Richter. Wenn der Kunde die Gebrauchsanweisung dann nicht lese, könne er spätere Schäden auch nicht ersetzt verlangen. Selbstverständlich müsse man die Gebrauchsanweisung auch bereits vor dem Heimtransport lesen, wenn bereits auf die Gefährlichkeit der Säure hingewiesen worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

VonHagen Döhl

DDR-Jahresendprämien müssen bei Rente berücksichtigt werden

Die Jahresendprämien, die einem Arbeitnehmer in der ehemaligen DDR von seinem Arbeitgeber in Anerkennung seiner besonderen Arbeitsleistungen bei der Planerfüllung in mehreren Jahren jeweils einmalig gezahlt worden waren, sind vom Versorgungsträger als von Arbeitnehmer tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) festzustellen. Das entschied das Bundessozialgericht am 23.08.2007. Für die Bewertung als Arbeitsentgelt war dabei laut Gericht auf den zum 01.08.1991 gültigen § 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch) abzustellen (BSG 23.8.2007 Az.: B 4 RS 4/06 R).

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Verkauf des Zahngolds von Toten nicht strafbar: Krematoriumsmitarbeiter freigesprochen

Drei Beschäftigte eines Krematoriums im fränkischen Hof haben das Zahngold Toter verkauft – und gehen straffrei aus. Sie hatten in den vergangenen zwei Jahren in 600 Fällen verbrannten Leichen Zahngold entnommen und es für insgesamt rund 50.000 Euro verkauft. «Es ist nicht alles strafbar, was unanständig und anstößig ist», sagte Amtsrichter Klaus Labandowsky am 03.09.2007 in der Urteilsbegründung. Er sprach die Angeklagten im Alter von 49, 51 und 53 Jahren vom Vorwurf der Störung der Totenruhe frei. Die Stadt Hof hatte sie aber fristlos entlassen, nachdem die Taten bekannt geworden waren.

VonHagen Döhl

Bundeskabinett stellt Reform im Insolvenzrecht vor – Entschuldungsverfahren soll vereinfacht werden

Das Insolvenzverfahren für Verbraucher soll reformiert werden. Das Bundeskabinett beschloss am 22.08.2007 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf. Es sieht unter anderem ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren vor Auch Lizenzen werden künftig besser geschützt, wenn der Lizenzgeber insolvent wird. Insgesamt erhielten redliche Schuldner eine faire Chance für einen Neubeginn ohne Schulden.
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.
Mit dem in der Reform vorgesehenen neuen Entschuldungsverfahren sollen vor allem die Kosten gesenkt werden. Laut Zypries kostet das vereinfachte Verfahren dann rund 750 Euro statt wie bisher 2.300 Euro für eine Verbraucherinsolvenz und etwa 1.470 Euro statt 3.900 Euro bei gescheiterten Unternehmern. Insgesamt führe dies zu einer voraussichtlichen Kosteneinsparung bei den Ländern in Höhe von rund 150 Millionen Euro pro Jahr. Ferner sei das geplante Entschuldungsverfahren in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden müsse, so dass der Regelungsaufwand gering sei. Auch werde über eine Kostenbeteiligung dem Schuldner künftig deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen könne, so Zypries weiter. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es nicht mehr geben. Dafür erhielte der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckung während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase und eine umfassende Entschuldung nach sechs Jahren.
Und so funktioniert das vereinfachte Entschuldungsverfahren: Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, können die Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
Kommt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen, werden, wenn es sich um pfändbare Einkünfte handelt, die an den Treuhänder abgetreten wurden, zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre. Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an (so bei großer Erbschaft), werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.
In einem bescheidenen Umfang muss sich der Schuldner, der die «Rechtswohltat» einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, an den Verfahrenskosten beteiligen, so Zypries weiter. Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegen Lizenzverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser kann beispielsweise in Ausübung dieses Wahlrechts den bisherigen Vertrag zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer beenden und einen neuen Vertrag über das Patent mit einem anderen Vertragspartner abschließen. Der alte Lizenznehmer, der möglicherweise viel Geld im Zusammenhang mit der Lizenz ausgegeben hat (etwa für Forschung) konnte seine Schadenersatzansprüche nur als einfache Insolvenzforderung (wegen Nichterfüllung des Vertrages) geltend machen.
Die Bundesregierung hat mit der Reform des Insolvenzrechts laut Zypries den berechtigten Sorgen der lizenznehmenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit Rechnung getragen und die Rechtslage in Deutschland an die anderer Länder wie USA und Japan angepasst. Demnach sollen Lizenzen künftig auch im deutschen Recht insolvenzfest ausgestaltet sein. Das heißt im Klartext: Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht mehr dem Wahlrecht des Verwalters, sondern behält im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit. Ferner hat die Masse nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind. Und bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der Verwalter eine Anpassung verlangen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Aber auch die Gläubiger werden durch das Reformgesetz im Insolvenzverfahren gestärkt. So berücksichtigen die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, das heißt, Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen werden nicht geschaffen. Mit § 14 InsO wird ferner eine Regelung geschaffen, die wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeiden soll. Der Entwurf sieht ferner eine Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen vor, die – wie etwa Geschäftsführer einer GmbH – zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. In § 55 Abs. 2 InsO wird künftig klar gestellt, dass Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet wurden, einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer, als Masseverbindlichkeiten angesehen sind. Schließlich sieht das Gesetzesvorhaben die Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der Restschuldbefreiung für Schuldner vor, die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden.
Der Bundesrat wird sich nun in einem ersten Durchgang mit dem Regelungsvorschlag befassen. Die Bundesregierung will nach eigenen Angaben das parlamentarische Verfahren bis zum Frühjahr 2008 abschließen. Zustimmungsbedürftig ist der Gesetzentwurf nicht.

VonHagen Döhl

LG Dortmund: 50-Euro-Pauschale von Germanwings für Rücklastschriften unzulässig

Das Landgericht Dortmund hat die Pauschale in Höhe von 50 Euro, die die Billigfluglinie Germanwings ihren Kunden für Rücklastschriften in Rechnung stellt, für unzulässig erklärt (Urteil vom 25.05.2007, Az.: 8 O 55/06, nicht rechtskräftig). Damit war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Die Fluglinie hatte die Pauschale mit dem hohen Personalaufwand begründet, der ihr für die Bearbeitung derjenigen Lastschriften entstehe, die wegen fehlender Deckung des Kontos oder falscher Kontodaten nicht ausgeführt werden können.

VonHagen Döhl

Trotz kaputtem Reißverschluss zum Arbeitsamt

Ein Hartz-IV-Empfänger war einer Informationsveranstaltung beim Arbeitsamt ferngeblieben. Zur Begründung gab er an, der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Auch zu einem darauf folgenden Einzelgespräch erschien der Mann nicht. Er rief an und erklärte, seine Hose sei zwar in der Zwischenzeit wieder in Ordnung gewesen, nun aber sei der Reißverschluss schon wieder verklemmt und ein Verlassen der Wohnung erneut ausgeschlossen. Das Amt kürzte darauf hin die Regelleistung für drei Monate um 10 Prozent. Der Mann klagte, und verlor. Das Sozialgericht Koblenz stellte fest, dass ein defekter Reißverschluss kein wichtiger Grund ist, um nicht beim Arbeitsamt zu erscheinen. Der Mann hätte den Defekt ja „durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung“ verdecken können, argumentierten die Richter.

VonHagen Döhl

LG Köln: Schüler dürfen Lehrer im Internet benoten

Das Landgericht Köln hat die Benotung von Lehrern durch Schüler im Internet als rechtens bezeichnet. Nur Schmähkritiken, die Lehrer diffamieren, sind demnach nicht zulässig. Alles andere wird durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. In dem konkreten Fall ging es am 27.06.2007 um eine Gymnasiallehrerin vom Niederrhein, die von ihren Schülern auf einer Internetseite benotet worden war. Zu den Kategorien gehörten dort «sexy», «cool und witzig» und «menschlich».
Die Lehrerin fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und hielt Datenschutzbestimmungen für missachtet. Gegen eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung hatten die Betreiber der Website, drei Kölner Studenten, Widerspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung kündigten die Richter nun die Aufhebung dieser Verfügung an. Sie begründeten dies damit, dass persönliche Angaben der Lehrerin zuvor bereits auf der Homepage der Schule veröffentlicht worden seien, offenbar mit ihrem Einverständnis. Dies ändere die Rechtslage.
Außerdem gehe es in dem konkreten Fall nicht um eine Schmähung, sondern um eine reine Meinungsäußerung. «Im Bereich der Berufausübung muss man sich öffentlicher Kritik stellen», sagte die Vorsitzende Richterin Margarete Reske. Der Beschluss, die einstweilige Verfügung aufzuheben, soll am 11.07.2007 verkündet werden.

VonHagen Döhl

BGH: Käufer einer Solaranlage zur Selbstmontage muss nicht damit rechnen, dass zur Montage Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallateurs erforderlich sind

Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst. Der Käufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk fordert, so der Bundesgerichtshof. Dieser Umstand sei für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss. Der Verkäufer müsse den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten (Urteil vom 13.06.2007, Az: VIII ZR 236/06).
Die Beklagten hatten von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses erworben. Bei dem Verkaufsgespräch sagten Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert werden; die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verfügung. Die den Beklagten später übergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enthielt einleitend folgenden Hinweis: «Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus.»
Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren. Das LG wies die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der BGH wies nun die Revision der Klägerin zurück. Zwar habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigten. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten aber fahrlässig eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätten die Beklagten über den Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten müssen, wonach Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk vorausgesetzt wurden. Die Karlsruher Richter betonten, dass ein Verkäufer den Käufer auch dann auf einen solchen Hinweis aufmerksam machen muss, wenn er selbst der Auffassung sei, dass die Montageanweisung in diesem Punkt falsch ist.