BGH: Käufer einer Solaranlage zur Selbstmontage muss nicht damit rechnen, dass zur Montage Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallateurs erforderlich sind

VonHagen Döhl

BGH: Käufer einer Solaranlage zur Selbstmontage muss nicht damit rechnen, dass zur Montage Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallateurs erforderlich sind

Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst. Der Käufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk fordert, so der Bundesgerichtshof. Dieser Umstand sei für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss. Der Verkäufer müsse den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten (Urteil vom 13.06.2007, Az: VIII ZR 236/06).
Die Beklagten hatten von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses erworben. Bei dem Verkaufsgespräch sagten Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert werden; die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verfügung. Die den Beklagten später übergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enthielt einleitend folgenden Hinweis: «Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus.»
Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren. Das LG wies die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der BGH wies nun die Revision der Klägerin zurück. Zwar habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigten. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten aber fahrlässig eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätten die Beklagten über den Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten müssen, wonach Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk vorausgesetzt wurden. Die Karlsruher Richter betonten, dass ein Verkäufer den Käufer auch dann auf einen solchen Hinweis aufmerksam machen muss, wenn er selbst der Auffassung sei, dass die Montageanweisung in diesem Punkt falsch ist.

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