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VonHagen Döhl

Keine Gaspreiserhöhung bei fehlender Belehrung über Kündigungsrecht

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Formvorschriften, die in einer für Gas-Haushaltskunden im Regelfall geltenden Verordnung geregelt sind, europarechtswidrig sind und Gasversorger Preiserhöhungen daher nicht durchsetzen können.
Ein Gasversorger aus Viersen hatte 2011 vor dem LG Mönchengladbach eine Viersener Gaskundin auf Zahlung von mehr als 5.000 Euro verklagt, weil diese sich geweigert hatte, die vom Gasunternehmen berechneten Preiserhöhungen für den Zeitraum von September 2005 bis September 2010 zu zahlen. Das Landgericht hatte die Beklagte am 15.09.2011 zur Zahlung verurteilt (6 O 61/11). Gegen diese Entscheidung hatte die Gaskundin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.
Das OLG Düsseldorf hat die Klage des Gasversorgers abgewiesen und entschieden, dass die Gaskundin nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Kundin habe einen Grundversorgungsvertrag geschlossen, auf den die Regeln der GasGVV bzw. der AVBGasV anzuwenden seien. Die GasGVV regelt, zu welchen Bedingungen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung zu beliefern haben (GasGVV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz; bis zum 08.11.2006 galt die AVBGasV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden).
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die GasGVV und die AVBGasV entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auszulegen seien. So verpflichte die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. Die Richtlinie verlange u.a., dass Gasversorger jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren. Die GasGVV berücksichtige diese europarechtlichen Vorschriften jedoch nur unzureichend, weil die GasGVV keine Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden normiere. In der bis November 2006 geltenden AVBGasV sei darüber hinaus auch nicht die unmittelbare Mitteilung per Brief an den Gaskunden vorgesehen gewesen. Da im vorliegenden Fall nicht auf das Kündigungsrecht und auf Gaspreiserhöhungen nur teilweise per Brief hingewiesen worden seien, könnten die seit September 2005 geforderten Erhöhungen nicht verlangt werden.
Es sei auch unerheblich, dass die Gaskundin sich erst im Oktober 2006, mehr als ein Jahr nach der ersten hier streitigen Preiserhöhung, gegen die Gaspreiserhöhung gewandt habe. Das bloße Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung verstanden werden.
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen. Gegen die Entscheidung kann das Gasunternehmen daher binnen eines Monats nach Zustellung Revision zum BGH einlegen.
(OLG Düsseldorf 13.06.2012 VI-2 U 10/11)

VonHagen Döhl

Sparkassen dürfen keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) verlangen.

Banken sind gesetzlich verpflichtet, Schuldnern so genannte Pfändungsschutzkonten ohne Aufpreis einzurichten. Das entschied am 24.05.2012 das Oberlandesgericht Dresden und wies eine Berufung der Kreissparkasse Döbeln ab. Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichtes Leipzig. Klägerin war die Verbraucherzentrale Sachsen. Sie kritisierte erhöhte Preise vieler Banken für so genannte P-Konten. Im Falle der Döbelner Kasse betrug die monatliche Gebühr von rund 15,00 € etwa das Dreifache der Kosten für ein normales Girokonto. Der 8. Zivilsenat sagte zwar, dass P-Konten für Banken verwaltungsintensiv seien, doch sie dürften dafür keine höheren Preise verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VonHagen Döhl

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Es gibt Situationen, in denen selbst ein bisher gesunder Mensch plötzlich nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln und sich zu artikulieren.
Ein Mann im besten Alter – alleiniger Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens – liegt nach einem schweren Unfall wochenlang im Koma.
Er kann weder seine eigenen Angelegenheiten, noch die des Unternehmens wahrnehmen. Die Leitung der Gesellschaft ist akut gefährdet. Die Gehälter der Mitarbeiter und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nicht gezahlt werden, weil er allein kontoführungsbefugt ist.

Mit einer qualifiziert vorbereiteten und auf die individuellen Verhältnisse zugeschnittenen Vorsorgevollmacht können geeignete Personen gerade für solche Situationen bestimmt werden, damit diese die Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers weiter wahrnehmen und so die negativen Folgen der beschriebenen Situation verringern oder verhindern können.
Ein spezialisierter Anwalt bzw. eine Anwältin wird mit dem Mandanten klären, für welche Situationen Regelungsbedarf besteht und welche Personen bevollmächtigt werden sollen, denn auch die Auswahl der richtigen, geeigneten Person ist wichtig.

Ist die Vollmacht nicht rechtzeitig vor der Situation, für die sie benötigt wird, errichtet, dann ist in Falle des Falles keine Vertrauensperson bevollmächtigt.
Bevor der Vertretungsfall eintritt kann der Vollmachtgeber also noch selbst bestimmen, wer ihn vertreten soll. Wenn der Fall eingetreten ist, ist es zu spät dafür.
Dann kann allenfalls noch ein Betreuer durch das Gericht bestellt werden – für das Unternehmen ggf. ein sogenannter Notgeschäftsführer.
Ob diese aber die Interessen des Betroffenen so wahrnehmen, wie eine vorher selbst ausgewählte Vertrauensperson, ist fraglich. Abgesehen davon können für den gerichtlich bestellten Betreuer erhebliche Kosten anfallen

Verschlimmert sich die Situation des Unfallopfers aus dem eingangs dargestellten Beispielfall noch und wird die Person nur noch künstlich am Leben erhalten, besteht vielleicht keine Aussicht auf Besserung mehr, ergibt sich die Frage, wer entscheidet, welche Maßnahmen noch sinnvoll sind und welche nicht. Wie hätte sich der Patient entschieden, der seine Meinung oder Entscheidung nicht mehr mitteilen kann?

Mit einer rechtzeitigen Patientenverfügung kann jeder selbst bestimmen, wie in solchen Situationen verfahren werden soll.
Auch dabei kann der erfahrene Anwalt beraten, alle regelungsbedürftigen Fragen erörtern und die notwendigen Dokumente vorbereiten.

Die Dokumente sollten sicher, aber gut auffindbar aufbewahrt werden. Für den hoffentlich nicht eintretenden Notfall sollten wenigsten 2 Vertrauenspersonen wissen, wo sich diese Dokumente befinden. Ggf. sollten Bevollmächtigte sogar die Originalvollmacht erhalten, damit sie sich legitimieren können, wenn es darauf ankommt.
Noch besser ist die Registrierung und Hinterlegung beim zentralen Vorsorgeregister. Das kostet eine einmalige, geringe Gebühr und sichert, dass im Bedarfsfall die befassten Institutionen schnell Zugriff auf die Dokumente erhalten und beispielsweise Ärzte schnell erfahren, wer bevollmächtigt ist und Entscheidungen treffen kann.
Rechtsanwälte, die regelmäßig in solchen Sachen beraten, haben meistens auch einen Zugang zu dem Register und können auch die Anmeldung übernehmen.
Der Bevollmächtigte sollte natürlich in jedem Fall informiert sein.

VonHagen Döhl

Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten als Schadenersatz

Der obsiegende Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sich der Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug befindet.
Der Anspruch ist unbeziffert als Feststellungsantrag geltend zu machen.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012 – 26 U 11/11 – nicht rechtskräftig)

Anmerkung: Diese Entscheidung dürfte vor allen Dingen dann von Interesse sein, wenn aufgrund eines hohen Streitwertes hohe Gerichtskosten eingezahlt wurden und das Verfahren lange Zeit gedauert hat.

VonHagen Döhl

Haftung bei Kartenmißbrauch unter Verwendung der PIN

Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.).
Legt eine kartenausgebende Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.
(BGH Urteil 29.11.2011, XI ZR 370/10)

VonHagen Döhl

Kein Schadensersatz vom Arzt nach misslungener Schönheitsoperation

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine junge Frau keinen Schadensersatz für eine missglückte Bruststraffung von dem behandelnden plastischen Chirurgen verlangen kann, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht | 4 U 103/10

VonHagen Döhl

Gleichbehandlung für Männer und Frauen bei Versicherungsprämien

Männer und Frauen sollen künftig keine unterschiedlichen Versicherungsbeiträge aufgrund des Geschlechts mehr zahlen.

Die EU-Kommission veröffentlichte am 22.12.2011 Leitlinien, damit Versicherer ein entsprechendes Urteil des EuGH leichter umsetzen können.

Kommissions-Vizepräsidentin Viviane Reding erklärte dazu in Brüssel: „Nun muss die Versicherungsbranche einen reibungslosen Übergang zur völligen Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Versicherungswesen gewährleisten. Die Kommission wird aufmerksam verfolgen, wie die Branche das Urteil des Gerichtshofs umsetzt. Versicherer, die als erste zu geschlechtsneutralen Tarifen übergehen, dürften einen Wettbewerbsvorteil auf dem europäischen Markt erlangen.“ Binnenmarktkommissar Michel Barnier sagte: „Ich bin davon überzeugt, dass diese Leitlinien hilfreich für die Branche sind und ihr die Anpassung ihrer Verträge und Prämien erleichtern werden, damit sie fristgerecht und vollständig dem Urteil nachkommen kann. Dies wird sowohl Versicherern als auch Versicherungsnehmern Vorteile bringen.“

Die Leitlinien stellen beispielsweise klar, dass das Urteil lediglich für neue Verträge gilt, und zwar insbesondere für nach dem 21.12.2012 geschlossene Verträge. Anhand von Beispielen wird auch veranschaulicht, was als „neuer Vertrag“ angesehen wird, damit die umfassende Anwendung der geschlechtsneutralen Regelung auf EU-Ebene ab diesem Zeitpunkt gewährleistet ist.

Zudem enthalten die Leitlinien Beispiele für geschlechterbezogene Versicherungspraktiken, die mit dem Grundsatz der geschlechtsneutralen Prämien und Leistungen vereinbar sind. Das Geschlecht ist bisher ein bestimmender Risikofaktor für mindestens drei Produktkategorien: Kfz-Versicherung, Lebens- und Rentenversicherung und private Krankenversicherung. In allen drei Kategorien ist davon auszugehen, dass sich der Übergang zu einer geschlechtsneutralen Preisgestaltung auf individueller Ebene auf Prämien und/oder Leistungen für Männer und Frauen auswirken wird. Je nach dem, welches Produkt betroffen ist, können die Prämien für bestimmte Verbrauchergruppen sinken oder steigen.

VonHagen Döhl

Dachlawinen und parkende Autos

Das AG München hat entschieden, dass ein Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten.

Die Angestellte einer Firma im Landkreis München fuhr Mitte Januar 2011 mit dem Auto ihres Mannes, einem Opel Corsa, in den Hof der Firma ein. Die Firma verfügt über 13 Parkplätze, acht davon im Norden und fünf an der Ostseite. Das Gebäude selbst hatte keine Schneefanggitter, die Anbringung solcher Fanggitter ist auch nicht in einer Satzung oder Verordnung vorgeschrieben. Das Firmengebäude besteht aus Erdgeschoss, 1.Obergeschoss und Dachgeschoss. Es ist sechs Meter hoch und hat eine Dachneigung von 25 Grad. Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Nordseite geräumt war. An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das geparkte Fahrzeug. Durch den Aufprall zersprang die Frontscheibe, die Scheibenwischer wurden zerstört und das Dach eingedrückt. Den Schaden von insgesamt 2.034 Euro verlangte der Ehemann vom Eigentümer des Grundstücks. Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.
Dieser zahlte nicht, so dass der Autobesitzer Klage vor dem AG München erhob.

Das AG München hat die Klage jedoch abgewiesen.

Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich sei ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben seien. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben.

Solche Umstände lägen hier nicht vor. Das Anbringen von Schneegittern sei nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung habe lediglich 25 Grad betragen und mit einer Höhe von sechs Metern sei das Gebäude auch nicht sehr hoch. Dieses läge auch in Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet. Da die hier Wohnenden ohnehin mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut seien, bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung. Auf der Ostseite sei zudem nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso erkennbar gewesen seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Das Abstellen des Pkws erfolgte daher auf eigenes Risiko.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(275 C 7022/11)

VonHagen Döhl

Betrug mit richtiger GeheimzahlBGH schützt Bankkunden

Bankkarten soll man nie zusammen mit der Geheimnummer aufbewahren, das weiß jeder. Doch was, wenn Fremde trotzdem mit der richtigen PIN Geld abheben? Für die Banken ist die Sache klar: Der Kunde war unvorsichtig. So einfach dürfen es sich die Institute nicht machen, stellt jetzt der Bundesgerichtshof klar.

Die Methoden von Kartenbetrügern werden immer raffinierter. Das müssen die Banken auch in ihren Haftungsrichtlinien berücksichtigen, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Heben Fremde mit einer Karte Geld am Automaten ab, kann die Bank nicht automatisch davon ausgehen, dass der Kunde Karte und PIN zusammen aufbewahrt hat. Dafür muss sie erst beweisen, dass die Original-Karte zum Einsatz kam.
Im verhandelten Fall ging es um eine Kreditkarte. Innerhalb einer Nacht waren mit der richtigen PIN sechs Mal je 500 Euro abgehoben worden. Das hätte gar nicht passieren dürfen: Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sollten Bargeldauszahlungen auf 1000 Euro pro Tag begrenzt sein. Für den Kunden galt die Pflicht, einen Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften.
Nachdem das Kreditkartenkonto mit den 3000 Euro belastet wurde, widersprach der Kunde den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank verklagte den Mann daraufhin auf Schadenersatz. Er habe seine Geheimhaltungspflicht verletzt, sonst wäre die PIN nicht in die Hände von Fremden geraten.
Der Bundesgerichtshof wollte diese Folgerung nicht gelten lassen: Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimn setzt laut BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt wurde. Die Bank muss aber auch die Möglichkeit von „Skimming“-Betrug in Betracht ziehen. Dabei wird ohne das Wissen des Bankkunden eine Kartenkopie angefertigt. Die Bank muss deshalb beweisen, dass die Originalkarte genutzt wurde.
Abgesehen davon hätte die Bank ohnehin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Kreditkarten-Haftungsbegrenzung auf 50 Euro gilt nach Auffassung der Bundesrichter nämlich auch dann, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Zudem habe die Bank gegen ihre eigenen Bedingungen verstoßen. Schließlich hat sie Abhebungen oberhalb des zulässigen Höchstbetrags ermöglicht.

(Urteil vom 29.11.2011 (Az. XI ZR 370/10))

VonHagen Döhl

Anforderungen an eine Abmahnung

Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht; darüber hinaus muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
(BGH Urteil 12.10.2011, VIII ZR 3/11 )