Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Erneute Anordnung der MPU (Idiotentest) trotz positiver Erstprognose

Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.
(VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juni 2015 – 1 L 442/15.NW)

VonHagen Döhl

Fahrtenbuchauflage – Geschäftsbetrieb – Mitwirkungspflicht des Halters als Zeuge – Akteneinsichtnahme –Kilometerstand

Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit.
Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel (so wie hier) keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
Eine Versagung von Akteneinsichtnahme für die Zeugin in den Ermittlungsvorgang während des Bußgeldverfahrens wirkt sich nicht zu ihren Gunsten auf das verwaltungsrechtliche Fahrtenbuchverfahren aus.
§ 31a StVZO gebietet nicht die Eintragung des Kilometerstandes in das zu führende Fahrtenbuch.
(VG Oldenburg Beschluss vom 08.06.2015 – 7 B 2129/15)

VonHagen Döhl

Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers

Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12 , NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 15 ; vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81 , NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80 , WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78 , BGHZ 74, 383, 388 f. ; vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75 , NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f. ; st. Rspr.).

Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87 , BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).

(BGH  Urteil vom 15.04.2015, Az: VIII ZR 80/14)

VonHagen Döhl

Keine Verfolgungsverjährung bei rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung der Voraussetzungen

Das OLG Hamm hat beschlossen, dass eine wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgte Betroffene sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen kann, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat.
Die heute 40 Jahre alte Betroffene aus Berlin befuhr mit ihrem Pkw BMW im August 2013 die Münsterlandstraße in Gütersloh. Die dort auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit überschritt sie um 42 km/h. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit übersandte die Bußgeldbehörde der Betroffenen einen Anhörungsbogen, den die Behörde an die Anschrift der Eltern der Betroffenen in Harsewinkel übermittelte. Dort war die Betroffene seinerzeit noch gemeldet, obwohl sie bereits seit 2010 in Berlin wohnte. Aufgrund des Anhörungsschreibens meldete sich im September 2013 ein Verteidiger der Betroffenen zu den Akten. Im Oktober 2013 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen unter der Anschrift ihrer Eltern in Harsewinkel im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt ihr Verteidiger, der noch im Oktober 2013 Einspruch einlegte. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Betroffene Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene – unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Zwar sei die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift der Eltern der Betroffenen unwirksam gewesen, weil die Ersatzzustellung voraussetze, dass der Betroffene an dem Ort der Zustellung tatsächlich wohne. Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist könne sich die Betroffene aber nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

Zwar habe sie der Bußgeldbehörde gegenüber im vorliegenden Verfahren nicht aktiv den Anschein erweckt, dass sie an ihrer Meldeanschrift im Harsewinkel tatsächlich noch wohne. Die anwaltlich beratene Betroffene habe es aber im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintrete könne.

Bei der Bewertung des Verhaltens der Betroffenen sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten habe. Zudem solle die vom Gesetzgeber mit drei Monaten bemessene Verjährungsfrist zwischen der Anhörung und der Zustellung des Bußgeldbescheides eine Bußgeldbehörde dazu anhalten, einen Bußgeldbescheid im laufenden Verfahren zügig zuzustellen, nachdem die Behörde einen Betroffenen angehört habe. Diesen gesetzgeberischen Zweck habe die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall beachtet. Das von ihr an die Anschrift in Harsewinkel versandte Anhörungsschreiben habe die Betroffene erhalten. Auch den Bußgeldbescheid habe die Bußgeldbehörde rechtzeitig zustellen lassen. Anhaltspunkte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift in Harsewinkel habe die Bußgeldbehörde dabei nicht gehabt. Bei dieser Sachlage widerspreche es der Intention des Gesetzgebers, die Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, nachdem sie zuvor in ordnungswidriger Weise gegen Meldegesetze verstoßen habe.

Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils ergebe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch die vom Amtsgericht verhängte Sanktion.

(OLG Hamm 27.01.2015  3 RBs 5/15)

VonHagen Döhl

Voraussetzung für Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Das VG Trier entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

Im zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Das VG Trier hat entschieden, dass der Landkreis notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung. Der zuständige Landkreis habe mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.

VG Trier 1. Kammer 1 L 349/15.TR

VonHagen Döhl

Geringe Farbabweichung als Sachmangel beim Neuwagenkauf

Auch eine geringe Farbabweichung bei einem Neuwagen stellt einen Sachmangel dar, denn die Farbabweichung ist als Abweichung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit zu bewerten. Die Klausel in den AGB des Verkäufers, dass eine Abweichung im Farbton vorbehalten bleibt, wenn die Änderung nicht unerheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Richter des Landgerichtes Ansbach als unwirksam. Für den Kunden sei nicht erkennbar, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für ihn abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber hat es der Verkäufer in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrages die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

(Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)

VonHagen Döhl

Bloße Weitergabe des Gerätes keine Handy-Nutzung am Steuer

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy nicht (i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn er es lediglich aufnimmt, um es seinem Beifahrer zu reichen.
(OLG Köln 1. Strafsenat  III-1 RBs 284/14)

VonHagen Döhl

Überschreitung von Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h ist allein kein Indiz für Vorsatz

Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h, kann nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Indizien.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.06.2014, Az.: 2

VonHagen Döhl

Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor („Start-Stopp-Funktion“) erlaubt

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer sein Mobiltelefon im Auto benutzen darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

(OLG Hamm  28.10.2014   1 RBs 1/14)

 

VonHagen Döhl

Bußgeld für Geisterradler

Radwege in falscher Richtung zu benutzen, ist gefährlich. In den letzten Jahren konnten Geisterradler in bestimmten Fällen nicht bestraft werden. Schuld war eine Gesetzeslücke, die jetzt geschlossen wird. Hier darf beidseitig geradelt werden. Auf engen Radwegen normalerweise nicht.

Wer einen Radweg in falscher Richtung befährt, bringt nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern auch andere. In bestimmten Fällen hatten Geisterradler in den letzten  Jahren aber keine Strafen zu befürchten, denn bei der Reform der Straßenverkehrsordnung 2009 wurde ein entsprechender Vermerk versehentlich gestrichen. Die Folge: Das Fahren in falscher Richtung war zwar verboten, wurde aber nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Jetzt wurde das Versäumnis korrigiert und Falschfahrer müssen wieder mit einem Bußgeld bis zu 35 Euro rechnen. Letzte Woche hat der Bundesrat die überarbeitete Verordnung beschlossen und das Verkehrsministerium hat die Änderung nun abgenickt.

Konkret geht es um Radwege, die nicht benutzungspflichtig sind. Man erkennt sie daran, dass das blaue Radwegsschild fehlt. Solche Radwege dürfen in der Regel nur in einer Richtung befahren werden – es sei denn, sie tragen in beiden Richtungen das Zusatzzeichen "Radverkehr frei". In diesem Fall dürfen Radler auch einen linksseitigen Radweg nehmen, wenn es rechts keinen Radweg oder keine Radspur gibt. Die Betonung liegt auf "dürfen", denn natürlich steht es den Radfahrern auch frei, einfach auf der Straße zu bleiben.

Radwege mit blauem Schild muss man dagegen nehmen, sofern sie gefahrlos befahrbar sind. Manchmal werden die Fahrer auch auf einen benutzungspflichtigen Weg links der Fahrbahn verwiesen. Dann steht das Radwegsschild auch in der Gegenrichtung. Das ist aber nur zulässig, wenn der Radweg breit genug ist, meistens findet man solche Anlagen außerorts.

Als Grundregel gilt also: Wenn ein Radweg nicht ausdrücklich beidseitig freigegeben ist, darf man ihn auch nicht in Gegenrichtung befahren. Wer es trotzdem tut, zahlt mindestens 20 Euro, werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, sind es 25 Euro. Für die Gefährdung Dritter werden 30 Euro fällig und bei Sachbeschädigung 35 Euro. "Das Befahren von Radwegen in nicht zulässiger Richtung ist ein oft vorkommendes Fehlverhalten mit hohem Unfallrisiko und Gefahrenpotenzial", begründet der Bundesrat das Bußgeld. Die vorgeschlagene Ergänzung diene somit der konsequenten Verfolgung dieser Verkehrsverstöße.

Schon seit Mai werden Radfahrer für verschiedene Verkehrsverstöße stärker zur Kasse gebeten. Wer bei Rot über die Ampel fährt, zahlt jetzt mindestens 60 Euro statt vorher 45. Hintergrund ist die Reform des Verkehrszentralregisters. Erst für Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro Bußgeld gibt es jetzt Punkte in Flensburg. Früher lag die Grenze bei 40 Euro. Damit Rotlichtsünder auch weiterhin einen Eintrag in Flensburg bekommen, wurde das Bußgeld erhöht. Auch minder schwere Vergehen sind teurer geworden. Fahren auf dem Gehweg kostet mindestens 15 Euro, wer sich ohne funktionierendes Licht erwischen lässt, ist 20 Euro oder mehr los. Bußgelder ab 60 Euro tun noch mehr weh, denn hier kommen in der Regel noch 28,50 Euro Gebühren und Zustellkosten hinzu.