Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Vorsätzliche falsche Angabe zum Fahrer eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit stellt eine Straftat der falschen Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB dar.

Mit einem sicherlich nicht ganz seltenen Sachverhalt der Selbstbegünstigung hat sich das OLG Stuttgart befasst. Der Fahrzeugführer beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Absprachegemäß bezeichnete sich sein Arbeitskollege zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer und zögerte das nachfolgende Bußgeldverfahren solange hinaus, bis der Fahrzeugführer wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden konnte. Dann legte der Arbeitskollege offen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet wurde.

Das OLG Stuttgart hat die Verurteilung des Fahrzeugführers wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) bestätigt und bei dessen Arbeitskollegen Beihilfe hierzu angenommen. Der Senat sah den Fahrzeugführer als mittelbaren Täter der Falschverdächtigung an, bei der der Arbeitskollege Gehilfe gewesen sei.

(OLG Stuttgart, NStZ 2016, 155; ZfS 2016, 47)

VonHagen Döhl

Fahrtenbuch: Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters

Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist. Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren (§ 25a StVG, § 31a StVZO).

(VGH Bayern, Urteil vom 18.02.2016 – XI BV 15.1164)

VonHagen Döhl

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur erfüllt, sodass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300 EUR als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein.

(Beschluss des LG Krefeld vom 23.03.2016, Az.: 21 Qs 13 Js 170/16 47/16)

VonHagen Döhl

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rückwährtsfahrenden auf einem Parkplatz

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
(Urteil des BGH vom 26.01.2016, Az.: VI ZR 179/15)

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Kollision mit Fuchs – Beweisvereitelung durch Versicherer

Vernichtet der Teilkaskoversicherer ihm zur Laborprobe übersandte Wildhaare nach der Laborprobe und gibt das ihm ebenfalls übersandte Nummernschild gereinigt zurück, begeht er eine Beweisvereitelung zulasten des Versicherungsnehmers (VN). Dann muss der Versicherer beweisen, dass der Wildschaden-Unfall sich nicht wie vom VN vorgetragen ereignet hat, entschied das OLG München.

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Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebes

Das VG Mainz hat entschieden, das eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage von einem Fahrzeug auf alle Fahrzeuge des Halters nur zulässig ist, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind.
(VG Mainz 3. Kammer  3 L 1482/15.MZ)

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Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt verboten

Das OLG Oldenburg hat einen Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hat, zur Zahlung eines Bußgeldes i.H.v. 60 Euro verurteilt.
(OLG Oldenburg 13.01.2016-  | 2 Ss (OWi) 290/15)

VonHagen Döhl

Keine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrsschild „Ende der Autobahnʺ

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" lediglich anzeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich daraus dagegen nicht.

(OLG Hamm 6.01.2016   5 RBs 34/15)

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In München lieber nicht zu schnell! (Fahrverbot trotz drohender beruflicher Nachteile)

Das AG München hat entschieden, dass eine Bescheinigung des Arbeitgebers über drohende berufliche Nachteile als Folge eines angeordneten Fahrverbots keinen besonderen Härtefall für einen Verkehrssünder darstellt und nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots rechtfertigt.  
(AG München   4.1.2015   943 OWi 417 Js 204821/14)

VonHagen Döhl

Einsichtsrechte des Verteidigers im Hinblick auf den gesamten Messfilm bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei den Datenaufzeichnungen, zu der einem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung handelt es sich zweifellos um ein verfahrensbezogenes Beweismittel, auf welches sich das Akteneinsichtsrecht bezieht. Für den Beweiswert der Messung kommt es aber auf deren Richtigkeit an. Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist die gesamte Messserie beweisrelevant, ebenso die Statistik-Datei der Messörtlichkeit. Das Recht des Verteidigers auf Einsicht betrifft alle Unterlagen und Beweisstücke, die regelmäßig einem – gerichtlich bestellten – Sachverständigen vorgelegt werden. Deswegen hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm.
(LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 – 82 QS 112/15)