Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Fehlerhafte Bußgeldbescheide durch Rot- Blitzer am Kamenzer Bogen?

Die Hoyerswerdaer Ausgabe des Wochenkuriers berichtete am 5. Dezember 2007 über eine Fehlerhaftigkeit in der Funktion des „Rot-Blitzers“ am Kamenzer Bogen.
Soweit die fehlerhafte Funktionsweise der Anlage der Stadtverwaltung, die für die Ahndung von Verstößen zuständig ist, bekannt war und sie dennoch Bußgeldbescheide erlassen hätte, würde dies nicht nur einen faden Beigeschmack haben, sonder möglicherweise sogar den Verdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) in sich tragen.
Es wäre daher durch aus wünschenswert und auch notwendig, dass der Sachverhalt aufgeklärt und das Ergebnis öffentlich gemacht wird – nicht zuletzt auch um das Vertrauen in die unvoreingenommene Handhabung der hoheitlichen Gewalt durch städtische Bedienstete und Beamte wenigstens vom Ansatz wieder herzustellen.

Allerdings enthält der Bericht des Wochenkuriers auch juristisch unkorrekte Angaben:

So ist bei rechtskräftigen Bußgeldbescheiden eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann möglich, wenn ein Bußgeld von mindestens 250,– EUR (nicht 200,– EUR) verhängt oder eine Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) angeordnet wurde. Die Eintragung von Punkten in der Flensburger Verkehrsünderkartei ist (entgegen dem Bericht) keine vom Gericht angeordnete Nebenfolge sondern ergibt sich „automatisch bei Bußgeldern ab 40,– EUR aus der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV).

Wessen Bußgeldbescheid mit einer Geldstrafe von unter 250,– EUR -ohne Fahrverbot also rechtskräftig ist, der hat „schlechte Karten“ im Wiederaufnahmeverfahren.
Würde sich der Verdacht der Rechtsbeugung bestätigen, könnte allenfalls geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche bestehen.

Wurde dagegen eine Geldstrafe von mindestens 250;– EUR ausgesprochen (die Verfahrenskosten zählen dabei nicht mit) und/ oder ein Fahrverbot oder eine sonstige Nebenfolge verhängt, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht abwegig. Dabei wird es selbstverständlich darauf ankommen, seit wann die Anlage fehlerhaft gearbeitet hat und ob dies wirklich seit der Erstinstallation anzunehmen ist.

VonHagen Döhl

Bei Temposünden reicht das Geständnis des Fahrers alleine nicht

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass es bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausreicht, wenn sich das Urteil auf die durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Werte stützt.
Auf die Angaben aus dem Messverfahren – einschließlich der Angabe des Toleranzabzugs – kann nur dann verzichtet werden, wenn ein so genanntes qualifiziertes Geständnis vorliegt.
Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung nur generell zugegeben. Dies reiche aber für eine Verurteilung nicht aus, so das Gericht. Das Geständnis des Autofahrers müsse anhand von Tatsachen glaubhaft nachprüfbar sein. Es muss nachweisbar sein, dass er tatsächlich die von ihm eingeräumte (überhöhte) Geschwindigkeit gefahren sei. Dies kann zum Beispiel durch das Zeugnis eines Beifahrers erfolgen oder die glaubhafte Versicherung, dass er, der Fahrer, direkt nachdem er geblitzt wurde, auf das Tacho geschaut habe.
Pressemitteilung des DAV vom 15. November 2007

VonHagen Döhl

Bei zwei Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit nur ein Verwarngeld

Das AG Bonn hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Verwarngeld für eine Ordnungswidrigkeit akzeptiert, in einem weiteren Verfahren für eine zeitgleich begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene das Verwarngeld für das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit akzeptiert. Gleichzeitig mit der Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er einen so genannten Handyverstoß begangen. Das Bußgeldverfahren hierfür wurde eingestellt.
Da die beiden Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit begangen worden seien und der Betroffene das Verwarngeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen habe, könne der Handyverstoß nicht mehr gesondert zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden.
Pressemitteilung des DAV vom 15. November 2007

VonHagen Döhl

BGH: Anspruch eines Autokäufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Tritt ein Autokäufer wegen eines Mangels des Wagens vom Kaufvertrag zurück, so kann er vom Verkäufer grundsätzlich auch die Kosten für einen zwischenzeitlich angemieteten Mietwagen verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zurückgegebene Wagen nicht aus anderen Gründen fahruntüchtig ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2007 hervor. (Az.: VIII ZR 16/07).

VonHagen Döhl

BGH: Kfz-Werkstatt darf nicht mit teilweiser Rückerstattung des Selbstbehalts bei Teilkaskoversicherung werben

Die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.11.2007, Az.: I ZR 192/06). Dieselben Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in zwei vergleichbaren Fällen angewandt (Urteile vom 08.11.2007, Az.: I ZR 60/05 und I ZR 121/06).

VonHagen Döhl

OLG Düsseldorf: Versicherer hat in durchschnittlichem Fall drei bis vier Wochen Zeit zur Anspruchsprüfung

ZPO §§ 91a, 92 II Nr. 1, 269 III 3
In einem durchschnittlichen Fall ist einer Versicherung nach Eingang aller anspruchsbegründenden Fakten für einen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall heutzutage eine Frist von drei bis vier Wochen einzuräumen, bevor Klage erhoben werden sollte. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007 – 1 W 23/07

VonHagen Döhl

Kfz-Verkauf vor Restwertangebot des Versicherers

Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf v. 19.12.2005 verstößt ein Geschädigter in der Regel nicht gegen seine Pflichten den Schaden gering zu halten, wenn er bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sein beschädigtes Fahrzeug zu dem im Schadensgutachen festgestellten Restwert veräußert, ohne ein höheres Restgeldangebot des Versicherers abzuwarten. Es bestand auch keine Verpflichtung, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.12.2005 – I-1 U 128/05; VersR 2006, 1657)

VonHagen Döhl

Keine erneute Fahreignungsprüfung bei Auslandsführerschein

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (91/439/EWG) gilt der Grundsatz, dass die von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden müssen. Damit ist es einem Mitgliedsstaat versagt, die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahrereignung des Antragstellers vorgenommen wird. Die nationale Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alternative 2 FeV ist damit unwirksam.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2007 – III – 5 Ss 23/07)

Andere Gerichte entscheiden dahingehend, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber einer solchen Auslandsfahrerlaubnis versagt ist, sich auf das Europarecht zu berufen, wenn die Verschaffung der ausländischen Fahrerlaubnis unter Umgehung nationalen Rechtes rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

VonHagen Döhl

BGH: Formularmäßiger Ausschluss der Reparaturkostengarantie wegen Überschreitung eines Wartungsintervalls unwirksam

Bei einer Reparaturkostengarantie ist ein formularmäßiger Leistungsausschluss für den Fall, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt, unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat am 17.10.2007 entschieden, dass eine entsprechende Klausel den Garantienehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige, da sie die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf ausschließe, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei (Az.: VIII ZR 251/06)

VonHagen Döhl

BGH: Unfalleigenschaft eines Gebrauchtwagens kann Sachmangel begründen

Fehlt es im Hinblick auf die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens an einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, ist für die Frage, ob der bei einem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet, unter anderem darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs danach grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als «Bagatellschäden» gekommen ist (Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06).