Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Fahrtenbuchauflage: Kein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich Fahrer

Das VG Mainz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fahrzeughalter einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten kann, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht habe.
Mit dem Fahrzeug einer Frau (Antragstellerin) wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der Antragstellerin nicht ermitteln. Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein Fahrtenbuch zu führen, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren, machte sie geltend. Sie habe ihm aber inzwischen bedeutet, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr fahren werde und halte die Autoschlüssel unter Verschluss. Außerdem höhle die Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.
Das VG Mainz hat den Antrag abgelehnt.
Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten stehe der Antragstellerin nicht zu. Hiervon abgesehen stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe angesichts des Zwecks der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, nicht. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es könne künftig trotzdem vorkommen – jedenfalls bei nicht durch Zeugenaussagen oder Lichtbilder dokumentierten Verkehrsverstößen –, dass der Fahrer nicht festgestellt werden kann, falls die Antragstellerin leugnen sollte, das Fahrzeug selbst geführt zu haben.
(VG Mainz 22.11.2010 – 3 L 1381/10.MZ)

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Winterrreifen-Pflicht: Bundesrat stimmt Änderung der Straßenverkehrsverordnung zu

Zum 01.12.2010 trat eine Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft, wonach diejenigen, die bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist, künftig mit 40 Euro Bußgeld anstatt wie bisher mit 20 Euro rechnen müssen.

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Kauf eines Autos über eBay

Das AG München hat entschieden, dass ein Verkäufer, der bei seinem Verkaufsobjekt das Vorliegen bestimmter Eigenschaften verspricht, sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Eine Frau bot über die Internetplattform eBay einen PKW VW T4 Multivan an. Bei der Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass es sich in einem gebrauchten, aber gut erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet. Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3.100 Euro dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50 Euro reduzierten Kaufpreis. Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Es wies einen Kilometerstand von 233.000 Kilometer auf. Laut dem Serviceheft erfolgte die letzte Wartung in einer Werkstatt Anfang 2004 bei einem Kilometerstand von 195.648. Eine weitere Inspektion bei Kilometerstand 220.000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden. Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei eBay nicht an. Es sei eine Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden. Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht.
Das AG München hat der Klage stattgegeben.
Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfügt, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet ist. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt „Komfortausstattung“ beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf eBay wirksam geschlossen worden.
Dass die Sitzheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen ist.
Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert hat, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München 11.12.2009 – 122 C 6879/09)

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Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen im Winter auf Privatgrundstücken abstellen

Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen ein Saisonkennzeichen. Das spart Steuern und Versicherung. Aber: Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und ein Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen.
Bei Saisonkennzeichen darf der Nutzer einige Regeln nicht außer Acht lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung (HU) sollte nach Möglichkeit nicht in den Zeitraum der nutzungsfreien Phase fallen. Wenn das der Fall ist, muss sie unverzüglich während des ersten Monats der nächsten Nutzungsperiode nachgeholt werden.
Der Nutzungszeitraum eines Saisonkennzeichens von mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr kann nicht aufgeteilt werden. Für welchen Zeitraum die saisonale Zulassung gilt, ist auf dem Nummernschild rechts eingeprägt – etwa 04-10 (April bis Oktober). Achtung: Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.

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Überschreiten der Autobahn – Richtgeschwindigkeit (§ 3 StVO)

Das OLG Jena hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass allein die Überschreitung der Autobahn – Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (hier 160 bis 170 km/h) auf eine wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn nicht zu einer Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallbeteiligten führt, wenn der Unfallgegner kurz vor dem Unfall von der Einfädelspur auf die Überholspur gewechselt ist, obwohl er wegen der schwachen Leistung seines Fahrzeugs (hier: 33 kW) nicht derart beschleunigen konnte, dass eine Gefährdung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ausgeschlossen war.
(OLG Jena, NZV 2010,29)

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Urteilsanforderungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Zur prozessordnungsgemäßen Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein vom Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild ist die Angabe der Blattzahl der Akten nicht ausreichend. Vom Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann in der Regel bei einem außerorts begangenen Verstoß schon bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ausgegangen werden. Ein Zeitablauf von zwei Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Verurteilung führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Verbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt (§ 25 StVG, § 4 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)).
(OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09)

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BVerwG erklärt Lkw-Überholverbote weitgehend für rechtmäßig

BVerwG erklärt Lkw-Überholverbote weitgehend für rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.09.2010 entschieden, dass der Großteil der vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie auf der A 8 (Ost) rechtmäßig ist. Lediglich auf einzelnen Streckenabschnitten der hessischen Autobahnen müssten die Überholverbote aufgehoben werden, weil an diesen Stellen keine besondere Gefahrenlage wie nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO gefordert bestehe, was etwa durch unterdurchschnittliche Unfallzahlen bestätigt werde. Im übrigen jedoch hatte das BVerwG gegen die ausgesprochenen Überholverbote keine Bedenken (Az.: 3 C 32.09 und 3 C 37.09).

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Begleitetes Fahren mit 17 wird Dauerrecht

Das Bundeskabinett hat am 04.08.2010 dem Vorschlag von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer zugestimmt, das Straßenverkehrsgesetz zu ändern.

Damit kann das begleitete Fahren ab 17 zum 01.01.2011 bundesweit Dauerrecht werden. Seit 2004 wurde das Modell in den Bundesländern getestet. Sehr erfolgreich, wie auch der ADAC bestätigt.

Eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) erstellte Studie über den Modellversuch belegt, dass sich in der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens die Unfall- und Deliktzahlen im zweistelligen Bereich vermindert haben: 22% weniger Unfälle, 20% weniger Verkehrsverstöße. Wenn der junge Fahrer die Auflage missachtet und ohne die benannte Begleitperson fährt, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, eine verlängerte Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen.

Der vom Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf geht nun durch das parlamentarische Verfahren – Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Regelung soll ab dem 01.01.2011 in Kraft treten. Die 17-jährigen dürfen dann bis zum 18. Lebensjahr mit einer namentlich benannten Begleitperson fahren. Dieser Begleiter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er muss mindestens dreißig Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein besitzen und darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.

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BGH: Kfz-Käufer hat auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens

Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Mit Urteil vom 14.04.2010 hat der Bundesgerichtshof seine entsprechende Rechtsprechung bestätigt. Nach Auffassung der Richter gibt es allerdings Grenzen: Der Käufer sei im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (Az.: VIII ZR 145/09).

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Führerscheine sollen nur noch 15 Jahre gültig sein

Führerscheine sollen in Deutschland künftig nur noch 15 Jahre gültig sein. Nach deren Ablauf müsse ein neuer Führerschein beantragt werden, berichtet der «Spiegel» am 26.08.2010 auf seinen Internetseiten unter Berufung auf das Bundesverkehrsministerium. Mit der geplanten Änderung der Führerschein-Regelung setze die Bundesrepublik eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 um.
Mit einer Tauglichkeitsprüfung wird der Austausch von altem gegen neuen Führerschein laut «Spiegel» in Deutschland nicht verbunden werden. Andere Länder hätten dagegen die von der EU-Richtlinie eingeräumte Möglichkeit genutzt, die Führerschein-Erneuerung an einen Test zur geistigen und körperlichen Tauglichkeit zu binden.
Die neue Gültigkeitsdauer der Führerscheine soll ab 2013 greifen. Führerscheine, die zuvor ausgestellt wurden, bleiben nach Angaben des «Spiegel» gültig, müssen aber bis 2033 umgetauscht werden. Dann werde es EU-weit nur noch ein Führerscheindokument geben.