Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen im Winter auf Privatgrundstücken abstellen

VonHagen Döhl

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen im Winter auf Privatgrundstücken abstellen

Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen ein Saisonkennzeichen. Das spart Steuern und Versicherung. Aber: Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und ein Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen.
Bei Saisonkennzeichen darf der Nutzer einige Regeln nicht außer Acht lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung (HU) sollte nach Möglichkeit nicht in den Zeitraum der nutzungsfreien Phase fallen. Wenn das der Fall ist, muss sie unverzüglich während des ersten Monats der nächsten Nutzungsperiode nachgeholt werden.
Der Nutzungszeitraum eines Saisonkennzeichens von mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr kann nicht aufgeteilt werden. Für welchen Zeitraum die saisonale Zulassung gilt, ist auf dem Nummernschild rechts eingeprägt – etwa 04-10 (April bis Oktober). Achtung: Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort