Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

FG Münster hält Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise für verfassungswidrig – BVerfG soll Klärung schaffen

Der Erste Senat des Finanzgerichts Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Er hat nach eigenen Angaben das zugrunde liegende finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 1 K 2872/08 E).

In dem am 18.05.2009 mitgeteilten Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt dem Gesetz zufolge nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 Euro absetzen.

Das FG hält nach eigenen Worten die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung – so der Senat – könne wegen des Wortlautes und des erkennbaren Gesetzeszweckes nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, so das FG weiter. Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gründe, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.

VonHagen Döhl

BVerfG kippt Neuregelung der Pendlerpauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat die 2007 erfolgte Neuregelung zur Pendlerpauschale gekippt, die eine steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen für die Wege zur Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer in Form einer Pauschale von 0,30 Euro vorsieht. Die Regelung sei mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007, die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis dahin bleibt die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG vorläufig – und zwar ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer – anwendbar (Urteil vom 09.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).

VonHagen Döhl

BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern

Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin zu versteuernder Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.07.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt seiner Ansicht nach nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und er ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldbuße beziehungsweise -auflage durch den Arbeitgeber überlagert (Az.: VI R 47/06).

VonHagen Döhl

FG Rheinland-Pfalz: Eltern müssen bei Vollmacht über Konten ihrer Kinder die entsprechenden Kapitaleinkünfte selbst versteuern

Können Eltern über Konten ihrer Kinder voll verfügen, müssen sie die daraus erzielten Kapitaleinkünfte selbst versteuern. Dies gilt nach einem Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts vom 29.05.2008 auch, wenn das Kind bereits volljährig ist (Az.: 5 K 2200/05, nicht rechtskräftig)

VonHagen Döhl

Keine Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher Hundehaltung

Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 15.05.2008 auf die Klage einer Hundebesitzerin entschieden, die mit ihrer Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet ist und die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt (VG Trier Az.: 2 K 976/07.TR).

VonHagen Döhl

Abgeltungssteuer – Das Jahr 2008 als Schaltjahr für Entscheidungen? *Präsentation im Powepoint-Format

Über den nachstehenden Link können Sie sich die Präsentation zum Votrag von Rechtsanwalt Hagen Döhl anlässlich der Informationsveranstaltung vom 21.5.2008 im Hoyerswerdaer Schloss als Powerpoint-Datei herunterladen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

VonHagen Döhl

Abgeltungssteuer – Das Jahr 2008 als Schaltjahr für Entscheidungen? *Präsentation im PDF-Format

Über den nachstehenden Link können Sie sich die Präsentation zum Votrag von Rechtsanwalt Hagen Döhl anlässlich der Informationsveranstaltung vom 21.5.2008 im Hoyerswerdaer Schloss als PDF-Datei herunterladen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

VonHagen Döhl

Abgeltungssteuer/ Erbschaft – Das Jahr 2008 als Schaltjahr für Entscheidungen?

Ohne aktuelle Informationen zu Finanz-, Steuer- und Rechtsfragen kommt heute kaum jemand durch den von schnelllebigen Veränderungen geprägten Alltag. Wir erleben dies täglich im Beruf und in unserer Freizeit.
Internet, Fernsehen und Printmedien halten eine zunehmende Fülle an Nachrichten bereit, die es teilweise schwierig macht, die wirklich nützlichen Informationen herauszufiltern.

Vor diesem Hintergrund möchten Hoyerswerdaer Experten ihrer Klientel aktuelle praktische Fragestellungen näher bringen und darauf auch Antworten aus berufenem Munde geben.

Mit diesem Anspruch soll am

21. Mai 2008 (ab 18.00 Uhr).

im Hoyerswerdaer Schloss eine Informationsveranstaltung stattfinden, denn spätestens ab 1. Januar 2009 werden für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen 25% Abgeltungsteuer zuzüglich der Zuschlagssteuern fällig. Das gilt auch für Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die bisher nach einer einjährigen Haltedauer steuerfrei waren. Damit werden die Freigrenzen für Spekulationsgewinne und das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden weitestgehend abgeschafft. Die Erbschaftsteuerreform ist ebenfalls ein Brennpunkt, bei welchem die Unternehmensnachfolge bzw. Schenkungen unter Lebenden neu geregelt werden und momentan Möglichkeiten bestehen, noch nach altem Recht zu übertragen.
Wer schon jetzt auf diese Veränderungen reagiert, ist nach Ansicht der Veranstalter klar im Vorteil: Das Jahr 2008 ist ein Schaltjahr – auch im übertragenen Sinn.

Die Abgeltungssteuer, ihre Auswirkungen und mögliche Reaktionen darauf sollen daher hauptsächliches Thema an diesem Abend sein.

In Kurzvorträgen werden Versicherungsfachwirt Jens R. Britschka (J.R.B. Die Finanzplaner e.K. – www.jrb-finanz.com) und Herr Axel Schreiter, (Vertriebsdirektor Asset Management von der DWS Investment GmbH – www.dws.de) Hinweise zu Anlagemöglichkeiten geben.
Dipl.-Betriebswirt (BA) Enrico Krahl, Steuerberater (RHE-EL Aßmann GmbH Steuerberatungsgesellschaft – www.etl.de/rhe-el-hoyerswerda) und Rechtsanwalt Hagen Döhl (Rechtsanwälte Döhl & Kollegen – www.paragraf.info) werden die steuerlichen und rechtlichen Informationen zu Fragen der Abgeltungssteuer, der Unternehmensnachfolge sowie zu familien-, güter- und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten problematisieren.

Wer sich für eine Teilnahme an der Veranstaltung interessiert kann sich per Telefax (03571/6055722) oder per E-Mail (britschka@jrb-finanz.com) mit Name und Kontaktdaten anmelden. Für Rückfragen steht Frau Kuhz als Koordinator unter 60557-0 gern zur Verfügung.
Eintrittskarten werden rechtzeitig vor der Veranstaltung ausgegeben.
Die Teilnehmerzahl ist aus Platzgründen allerdings begrenzt. Für Eintrittskarten wird ein Unkostenbeitrag von 23,80 EUR erhoben.

VonHagen Döhl

Steuerhinterziehung soll künftig erst nach zehn Jahren verjähren

Die Bundesregierung will Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen und dafür die Verjährungsfrist von bisher fünf Jahren verdoppeln. Die Fristen für die Steuerfestlegung und die Verfolgung von Steuerhinterziehung sollen angeglichen werden, wie ein Sprecher des Finanzministeriums am 30.04.2008 sagte. Bisher konnte zwar die Steuer noch bis zu zehn Jahre nach dem Fälligkeitsjahr festgelegt werden. Wer die Steuer hinterzog, konnte aber bereits nach fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

VonHagen Döhl

BFH: Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem am 12.03.2008 veröffentlichten Beschluss vom 17.12.2007 entschieden (Az.: GrS 2/04). Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden.