Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Anwaltsbeiordnung und Pkh im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen.
(BGH, Beschluss v. 11.9.2007 – XII ZB 27/07)

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Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung

Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für einen während der Trennung eingeleitetem Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.
(OLG Köln, Beschluss v. 22.10.2007 – 27 WF 174/07)

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Prozesskostenhilfe für Unterhaltsvollstreckung

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Unterhaltsvollstreckung ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes generell geboten.
(LG Band Kreuznach, Beschluss v. 14.3.2007 – 1 T 42/07)

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Bundesrat beschließt neues Unterhaltsrecht

Die Belange von Kindern haben künftig nach einer Trennung der Eltern absoluten Vorrang. Der Bundesrat beschloss am 30.11.2007 das entsprechende neue Unterhaltsrecht. Das Gesetz tritt am 01.01.2008 in Kraft. Bei der Verteilung der Unterhaltsansprüche stehen Kinder künftig an erster Stelle, noch vor den Ansprüchen des geschiedenen Ehepartners.
Gewinner der Reform sind auch unverheiratete Frauen. Künftig spielt es beim Betreuungsunterhalt keine Rolle mehr, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Diese Mütter oder Väter stehen nach dem Kind künftig im zweiten Rang. Bisher mussten eine geschiedene Mutter oder ein geschiedener Vater erst dann wieder arbeiten, wenn das zu betreuende Kind acht Jahre alt war. Ein nicht verheirateter Elternteil erhielt nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre Betreuungsunterhalt. Mit dem neuen Gesetze wird diese auch vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung beseitigt.
Die Rangfolge beim Betreuungsunterhalt ist vor allem dann von Bedeutung, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um die Belange aller Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Bislang standen die Ansprüche von Kindern mit denen von geschiedenen oder gegenwärtigen Ehegatten lediglich gleich. Künftig stehen nach den Kindern an zweiter Stelle geschiedene oder unverheiratete Mütter oder Väter auf gleicher Stufe.

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AG München: Gesteigerte Unterhaltspflicht des Vaters verlangt unter Umständen Annahme eines Nebenjobs

Eltern müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Unterhalt für ihre Kinder aufzubringen. Das Amtsgericht München hat deshalb den Vater einer dreijährigen Tochter, die bei der Mutter aufwächst, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, auch wenn er selbst nur über ein Einkommen von 977 Euro netto verfügt. Im vorliegenden Fall hätte der Vater aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht durch einen zusätzlichen 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen könne, argumentierte das Gericht (Urteil des AG München vom 28.2.07, Az.: 554 F 10908/06, rechtskräftig).

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Bundestag verabschiedet neues Unterhaltsrecht – Vorrang für Kinder

Der Bundestag hat mit großer Mehrheit das neue Unterhaltsrechts verabschiedet.
Nach einer Trennung der Eltern haben künftig die Belange der Kinder absoluten Vorrang. Bei der Verteilung der Unterhaltsansprüche stehen sie an erster Stelle. Beim Betreuungsunterhalt spielt es außerdem keine Rolle mehr, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Sie stehen nach dem Kind künftig beide im zweiten Rang. Das Gesetz soll am 01.01.2008 in Kraft treten.
Ist nicht genügend Geld vorhanden, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben, erläuterte Bundesjustitministerin Brigitte Zypries(SPD) bereits am 06.11.2007. Damit werde der Unterhalt minderjähriger Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden. Diese Regelung werde außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den Mindestunterhalt so festschreibe, dass er in keinem Fall sinken werde.
Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit werde das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.
Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie soll es dann nicht mehr geben. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.
Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts wurde bereits im April 2006 durch das Bundeskabinett beschlossen und seit Juni 2006 im Deutschen Bundestag beraten. Die im Mai 2007 verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichen zeitlichen Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete, betreuende Elternteile (NJW 2007, 1735) führte dazu, dass die Verabschiedung des Gesetzes verschoben werden musste. Die Regierungskoalition hat mit der nun erzielten Einigung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

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Bundesjustizministerium bringt Güterrechtsreform auf den Weg

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen auf den Weg gebracht. Wesentliche Ziele sind die Berücksichtigung von Schuldenabbau für den Zugewinnausgleich und eine neue Stichtagsregelung für die Berechnung des Zugewinns. Aber auch eine einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen behandelt der Entwurf.

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Koalition verständigt sich auf neues Unterhaltsrecht

Die Rechtspolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich über die Reform des Unterhaltsrechts verständigt, ein entsprechender Vorschlag liegt nun dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur Beschlussfassung vor. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts soll bereits zum 01.01.2008 in Kraft treten. Von dem neuen Unterhaltsrecht sollen in erster Linie die Kinder profitieren. Sie seien bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am 05.11.2007. Deshalb sollen sie künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen.
Ist nicht genügend Geld vorhanden, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben, erläuterte Zypries. Damit werde der Unterhalt minderjähriger Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden. Diese Regelung werde außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den Mindestunterhalt so festschreibe, dass er in keinem Fall sinken werde.
Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit werde das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.
Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie soll es dann nicht mehr geben. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.
Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts wurde bereits im April 2006 durch das Bundeskabinett beschlossen und seit Juni 2006 im Deutschen Bundestag beraten. Die im Mai 2007 verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichen zeitlichen Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete, betreuende Elternteile führte dazu, dass die Verabschiedung des Gesetzes verschoben werden musste. Die Regierungskoalition hat mit der nun erzielten Einigung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

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Anwaltsbeiordnung im Vaterschaftsprozess

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen.
BGH Beschluss vom 11.9.2007, Az: XII ZB 27/07

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Hausratsteilung und Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Die juristische Lösung dieser Probleme richtet sich nach der Hausratverordnung (HausratVO). Während der Trennungszeit erfolgen alle gerichtlichen Regelungen nur vorläufig für die Zeit der Trennung.
„Hausrat“ ist alles, was die Eheleute während oder auch vor der Ehe für den gemeinsamen gemeinsamen Haushalt angeschafft haben. Dazu gehört meist auch der gemeinsam genutzte PKW. Unabhängig davon, wer gezahlt hat, gilt gemeinsames Eigentum. Bei der Scheidung wird nach Gerechtigkeits- und „Billigkeits“-Gesichtspunkten verteilt und Alleineigentum begründet. Es findet eine Teilung „in Natur“ und keine Ausgleichszahlung statt. Wer welche Gegenstände erhält, ist insbesondere auch davon abhängig, was den Bedürfnissen gemeinsamer Kinder am besten entspricht.

„Ehewohnung“ ist die gemeinsame Wohnung auch dann, wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus nur eines Ehepartners handelt. Wenn keine Einigung über die Nutzung nach der Scheidung möglich ist, entscheidet das Gericht auch hier nach Billigkeitsgesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen von Kindern. So kann durchaus auch der Ehepartner die Nutzungsrechte an einem Haus oder einer Wohnung erhalten, die im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Das Gericht kann dann eine Ausgleichszahlung festlegen, die nicht der Marktmiete entsprechen muss.

!Bei Mietwohnungen kann der Vermieter zusammen mit einer Nutzungsregelung anlässlich der Scheidung dazu verpflichtet werden, den Mietvertrag auf einen Ehepartner umzuschreiben, ohne die Miete zu erhöhen oder andere Bedingungen zu stellen. Nur möglich bis zu einem Jahr nach der Scheidung!