Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Rückzahlung eines Darlehens nach Scheidung

Rückzahlung eines Darlehens nach Scheidung

Das LG Coburg hat sich mit dem Darlehens-Rückzahlungsanspruch einer Bank gegen ihre Kundin befasst, gegen welchen die Kundin einwendet, nur ihr damaliger Ehemann sei der eigentliche Darlehensnehmer gewesen.
Die Bankkundin hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Darlehen über 52.000 DM aufgenommen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung. Die Ehe der Bankkundin wurde in der Folgezeit geschieden und darüber hinaus über das Vermögen ihres Ex-Ehemannes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde, kündigte es die Bank und forderte von der Ehefrau die Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von über 23.000 Euro. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sie das Darlehen nur „pro forma“ unterschrieben habe. Eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr Ex-Ehemann gewesen. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen ihrer wirtschaftlichen Überforderung nichtig. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehemann ebenfalls unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Geldaufnahme habe sie darüber hinaus die Zinsen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Die Bank hat gegen die Einwendungen der Kundin vorgebracht, dass diese sehr wohl leistungsfähig gewesen sei, da sie insbesondere über Grundbesitz verfügt habe.
Das LG Coburg hat der Klage der Bank stattgegeben.
Das Landgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Das Interesse der beklagten Ehefrau an der Gewährung des Darlehens hat sich für das Gericht daraus erschlossen, dass sie selbst neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Zweck des Darlehens war, wie sich aus den Unterlagen ergab, die Finanzierung dieser Beteiligung. Daher sei die Beklagte selbst als Darlehensnehmerin und nicht nur als Mithaftende zu betrachten. Auf die Frage der finanziellen Überforderung komme es somit nicht an. Die Ehefrau sei im vorliegenden Fall also nicht wie ein Bürge zu beurteilen, da sie selbst von der Kreditaufnahme profitiert hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(LG Coburg 30.6.2010 13 O 217/10)

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Berücksichtigung besonderer Kosten des Umgangsrechts bei Unterhaltsberechnung

Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind – wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können – bei der Beurteilung
der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
(OLG Jena, Beschluss vom 25.05.2010, 1 UF 19/10)

VonHagen Döhl

BGH: Auch in Kindheit vernachlässigtes Kind muss Elternunterhalt zahlen

Ein erwachsenes Kind ist einem pflegebedürftigen Elterteil auch dann zu Unterhalt verpflichtet, wenn dieser das Kind in seiner Kindheit wegen einer psychischen Erkrankung nicht richtig versorgen konnte. Der Bundesgerichtshof verweist auf die vom Gesetz geforderte familiäre Solidarität. Eine als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit eines Elternteils und deren Auswirkungen auf das Kind rechtfertigten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden (Urteil vom 15.09.2010, Az.: XII ZR 148/09).

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Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung gilt auch für Schwerkranke

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch ein Schwerkranker ein Recht auf Eheschließung hat.
Ein Mann und eine Frau heirateten am 21.10.2008. Die Trauung fand wegen der Erkrankung des Ehemannes nicht im Standesamt, sondern im Pflegeheim statt. Der Mann leidet u.a. unter dem sog. Korsakow-Syndrom, bei dem sich der Patient nichts merken kann. Er stand deswegen in medizinischer Behandlung. Das brandenburgische Innenministerium erhob als zuständige Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung des Ehemannes beim Amtsgericht Klage auf Aufhebung der Ehe. Dieser Klage hat das Amtsgericht stattgegeben und die Ehe aufgehoben. Dagegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt.
Das OLG Brandenburg hat die Eheaufhebungsklage abgewiesen. Damit besteht die Ehe weiter.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts garantiert das Grundgesetz die Freiheit zur Eheschließung. Eine einmal geschlossene Ehe könne deshalb nur aufgehoben werden, wenn bei einem Ehegatte am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung der Eheschließung und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt war. Im zu entscheidenden Fall habe die Krankheit des Ehemannes weder seine Einsichtsfähigkeit noch die Freiheit seiner Willensentscheidung in Bezug auf die Eheschließung beeinträchtigt.
Bei seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Aussagen der den Ehemann behandelnden Ärzte und der Standesbeamtin berücksichtigt. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächtnisleistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Durch die Neueinstellung der Medikamente im Jahr vor der Eheschließung habe sich sein Zustand deutlich verbessert. Der Ehemann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten will. Die Standesbeamtin, die die Eheleute getraut hat, habe einen früheren Eheschließungstermin abgelehnt, weil der Ehemann starke Schmerzmittel nehmen musste und deshalb die Gefahr bestand, dass er aufgrund des Einflusses der Medikamente die Tragweite einer Eheschließung nicht erfassen könnte. Die Standesbeamtin habe sich dann jedoch vor der schließlich stattgefundenen Eheschließung die Atteste der behandelnden Ärzte vorlegen lassen und den Ehemann vor der Trauung dazu befragt, ob er wisse, weshalb sie hier sei. Hierauf habe er derart reagiert, dass sie keine Zweifel gehabt hat, dass er die für die Eheschließung notwendige Geschäftsfähigkeit besitzt.
(OLG Brandenburg Urteil v. 7.7.2010 13 UF 55/09 )

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Neues Scheidungsrecht für Ehepaare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

Ehepaare mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sollen in Zukunft selbst entscheiden können, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen.
Neben Deutschland beteiligen sich 13 andere Mitgliedstaaten an den neuen Scheidungsregeln. Damit wird erstmals in der Geschichte der EU das Verfahren der Verstärkte Zusammenarbeit angewendet.
Das Verfahren ermöglicht einer Gruppe von mindestens neun Ländern im Alleingang Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Einigung aller 27 Mitgliedstaaten nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall haben sich 14 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn) zusammengetan, um eine Regelung zu treffen, die gemischt-nationalen Ehepaaren Rechtssicherheit verspricht. Gleichzeitig soll sie einem „Wettlauf zu den Gerichten“ vorbeugen, der mit emotional und finanziell belastenden Verfahren verbunden wäre. Die 14 Mitgliedsländer müssen die Verordnung einstimmig im Rat beschließen und das Europäische Parlament konsultieren, bevor sie in Kraft treten kann.
(Europäische Kommission 5.8.2010)

VonHagen Döhl

Ausschluss des nichtehelichen Vaters von elterlicher Sorge

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 01.07.1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.

Bereits im Jahr 2003 wies das BVerfG darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfG, Urt. v. 29.01.2003 – 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 – BVerfGE 107, 150). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 03.12.2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind und den Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach Auffassung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls stehe mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.

Der Gesetzgeber greife jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.

Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stelle ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setze das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers habe sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigten nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigten sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen sei nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.

Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stelle einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter werde die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem sei mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern sei es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb sei zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, habe eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten sei dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
(Bundesverfassungsgericht 21.7.2010 1 BvR 420/09)

VonHagen Döhl

Verfahrenswert für einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen

Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen richtet sich zwar nach § 41 FamGKG; jedoch ist hier nicht grundsätzlich vom hälftigen Hauptsachewert auszugehen. In Anbetracht dessen, dass hier nach § 246 FamFG Zahlung verlangt wird und nicht nur eine vorläufige Regelung und damit faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird, ist grundsätzlich vom Hauptsachewert auszugehen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 – II – 3 WF 15/10)

VonHagen Döhl

Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt

Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vor trägt.
BGH, Urteil vom 13.01.2010, XII ZR 123/08

VonHagen Döhl

Leicht modifizierte Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden ab 01.04.2010

Die Familiensenate des OLG Dresden haben im Interesse einer weitgehend einheitlichen bundesweiten Handhabung die Unterhaltsleitlinien zum 01.04.2010 nochmals leicht modifiziert.

Die Zahlbeträge der Unterhaltstabelle sind unverändert geblieben. Die Tabellensätze gelten aber nunmehr grundsätzlich für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei (früher: drei) Personen zum Unterhalt verpflichtet ist. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten können im Einzelfall Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.

Darüber hinaus können bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kfz i.H.v. 0,30 € (bisher 0,27 €) pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.

VonHagen Döhl

Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung bei Erwirtschaftung steuerlicher Verluste

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem – der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden – Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine – infolge der Verluste zu erwartende – geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für
sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der Zusammenveranlagung – entschädigungslos – zuzustimmen, wenn er dadurch in der Zeit des Zusammenlebens entstandene Verluste nicht mehr in einem späteren Veranla-
gungszeitraum steuermindernd geltend machen kann.
BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 173/06