Berücksichtigung besonderer Kosten des Umgangsrechts bei Unterhaltsberechnung

VonHagen Döhl

Berücksichtigung besonderer Kosten des Umgangsrechts bei Unterhaltsberechnung

Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind – wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können – bei der Beurteilung
der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
(OLG Jena, Beschluss vom 25.05.2010, 1 UF 19/10)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort