Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind – wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können – bei der Beurteilung
der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
(OLG Jena, Beschluss vom 25.05.2010, 1 UF 19/10)
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