Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt ist verfassungswidrig

Mit der Reform des Unterhaltsrecht und des hierdurch gestärkten Grundsatzes der Eigenverantwortung und der Neuregelungen der Rangverhältnisse hatte der BGH bei Zusammentreffen zweier unterhaltsberechtigter Ehefrauen die sog. Dreiteilung entwickelt.

Nach der Dreiteilungsmethode des BGH war der Unterhaltsbedarf des geschieden Ehegatten zu ermitteln, in dem die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt werden.
Dabei war der Anspruch des geschiedenen Ehegatten maximal auf dasjenige begrenzt, dass dieser erhalten würde, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/19) festgestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Dreiteilungsmethode sich von dem vom Gesetzgeber entwickelten Unterhaltsmodell gelöst hatte und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hierdurch überschritten seien.

Die Dreiteilungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des neuen Ehegatten, da sie aufgrund der Kontrollberechnung keinesfalls an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen der neuen Ehe teilhaben lässt, immer aber bei sich verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Reduzierung des Unterhalts führt.
Diese Kürzung wird dabei bereits auf der Ebene der Bedarfsberechnung und nicht auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorgenommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hatte.

Durch die Dreiteilungsmethode wird die Handlungsfreiheit des geschiedenen und unterhaltsberechtigten Ehegatten verletzt. Die Dreiteilungsmethode ist daher verfassungswidrig und nicht (mehr) anzuwenden.

VonHagen Döhl

Erbfall während der Insolvenz

Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse.
Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragesverteilung.
(BGH Beschluss vom zweiten zwölfte 2010 – IX ZOB 184/09)

VonHagen Döhl

Sorgt Hoyerswerdaer Amtsrichterin für Aufträge in der eigenen Familie?

Eigentlich nichts Besonderes: In einem Umgangsrechtsverfahren vor dem Familiengericht des Amtsgerichtes Hoyerswerda (2F 668/10) bestellt. die zuständige Richterin Kathrin M. für das von dem Verfahren betroffene Kind einen Verfahrensbeistand – und zwar Frau Kirsten W. mit Anschrift in der Kamenzer Macherstraße. Wie gesagt: Eigentlich nichts Besonderes.

Insider wundern sich allerdings, weil sie nämlich wissen, dass die zum Verfahrensbeistand bestellte Frau Kirsten W. die Partnerin eines ebenfalls in der Kamenz Macherstraße residierenden Rechtsanwaltes ist. Der wiederum ist der Bruder der Richterin, die Frau W. zum Verfahrensbeistand bestellt hat.
Angesichts dessen darf man sich schon die Frage erlauben warum gerade diese Verfahrenspflegerin aus Kamenz bestellt wird wenn alle Verfahrensbeteiligten (Antragstellerin, Antragsgegner und Kind in Hoyerswerda leben und es in Hoyerswerda ausreichend viele Personen gibt, die solche Verfahrenspflegeraufgaben übernehmen können.

Hier drängt sich unweigerlich der Eindruck auf, dass die mit der Sache befasste Richterin Ihren Angehörigen möglicherweise einen Auftrag zuschanzen will.
Jedenfalls wird das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch solche Vorgänge nicht unbedingt gestärkt…

VonHagen Döhl

Kein Ausgleichszahlungsanspruch des Ehegatten bei Versteigerung eines Grundstückes der Eheleute

Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Eheleute, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierenden Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatte. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der („Rück-„) Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers.
(BGH Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 11/08)

VonHagen Döhl

Anordnung einer Nachlasspflegschaft hinsichtlich der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser

Auf Antrag des Vermieters muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2010 I – 15 W 308/10)

VonHagen Döhl

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden per 01.01.2011 mit höherem Selbstbehalt

Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Auch die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten eine neue Unterhaltsleitlinie, die der nunmehr bundeseinheitlichen Linienstruktur folgt.

Mit den neuen Unterhaltsleitlinien wird der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro.

Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden.
Es gelten fortan folgende Selbstbehalte (im Vergleich zu den bislang geltenden):

Unterhaltspflicht gegenüber

Kindern bis 21 Jahre
(im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
Selbstbehalt bisher 900 Euro/ Selbstbehalt ab 2011 950 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt
eines Elternteils und allgemeine
Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger
nicht erwerbstätig:
Selbsbehalt bisher 770 Euro / Selbstbehalt ab 2011 770 Euro

anderen volljährigen Kindern:
Selbstbehalt bisher 1.100 Euro / Selbstbehalt ab 2011 1.150 Euro

Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes:
Selbstbehalt bisher 1.000 Euro /Selbstbehalt ab 2011 1.050 Euro

Eltern:
Selbstbehalt bisher 1.400 Euro /Selbstbehalt ab 2011 1.500 Euro

Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro erhöht worden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber 2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden.
Lediglich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 Euro auf 670 Euro erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag – so auch in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden – u.a. die Beträge zu zahlenden Kindesunterhaltes unterteilt nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils festgelegt.
Diese Beträge haben sich im Vergleich zur bislang gültigen Fassung nicht geändert.

VonHagen Döhl

Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden ab 01.01.2011

Die Familiensenate des OLG Dresden haben zum 01.01.2011 die Unterhaltsleitlinien angepasst.

Die wichtigste Änderung betrifft die Höhe der Selbstbehalte von Unterhaltspflichtigen. Sie wurde den Beträgen der kürzlich geänderten Düsseldorfer Tabelle angeglichen. So beträgt beispielsweise der Selbstbehalt bei Eltern, die minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, nun 950 Euro für Erwerbstätige und 770 Euro für Nichterwerbstätige. Auch die Selbstbehalte für Ehegatten und anderen Verwandten gegenüber Unterhaltspflichtige wurden etwas angehoben.

VonHagen Döhl

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Umgangsrecht mit Familienhund nach Trennung

Ein getrennt lebender Ehegatte hat nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem beim anderen Ehegatten lebenden Hund, der während der Ehezeit angeschafft wurde. Insbesondere die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Denn bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten, so das Gericht (Beschluss vom 25.11.2010, Az.: II-10 WF 240/10).

VonHagen Döhl

Bezugsberechtigung aus Lebensversicherung trotz Scheidung?

Das OLG Bamberg hat sich mit der Frage befasst, ob nach dem Tod des (Ex-)Ehemannes die geschiedene Ehefrau oder die zweite Ehefrau bezugsberechtigt aus einer Lebensversicherung sind.
Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese und einen Sohn die Versicherungsleistung aus. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt gewesen sei. Nach den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen. Die beklagte Versicherung meint, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt aus der Lebensversicherung anzusehen sei.
Das LG Coburg hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragschlusses verheiratet, so sei davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich könne dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spreche dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.
Das OLG Bamberg hat die Berufung zurückgewiesen und die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(OLG Bamberg 22.09.2010 – 1 U 64/10)

VonHagen Döhl

Rückzahlung eines Darlehens nach Scheidung

Das LG Coburg hat sich mit dem Darlehens-Rückzahlungsanspruch einer Bank gegen ihre Kundin befasst, gegen welchen die Kundin einwendet, nur ihr damaliger Ehemann sei der eigentliche Darlehensnehmer gewesen.
Die Bankkundin hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Darlehen über 52.000 DM aufgenommen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung. Die Ehe der Bankkundin wurde in der Folgezeit geschieden und darüber hinaus über das Vermögen ihres Ex-Ehemannes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde, kündigte es die Bank und forderte von der Ehefrau die Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von über 23.000 Euro. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sie das Darlehen nur „pro forma“ unterschrieben habe. Eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr Ex-Ehemann gewesen. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen ihrer wirtschaftlichen Überforderung nichtig. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehemann ebenfalls unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Geldaufnahme habe sie darüber hinaus die Zinsen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Die Bank hat gegen die Einwendungen der Kundin vorgebracht, dass diese sehr wohl leistungsfähig gewesen sei, da sie insbesondere über Grundbesitz verfügt habe.
Das LG Coburg hat der Klage der Bank stattgegeben.
Das Landgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Das Interesse der beklagten Ehefrau an der Gewährung des Darlehens hat sich für das Gericht daraus erschlossen, dass sie selbst neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Zweck des Darlehens war, wie sich aus den Unterlagen ergab, die Finanzierung dieser Beteiligung. Daher sei die Beklagte selbst als Darlehensnehmerin und nicht nur als Mithaftende zu betrachten. Auf die Frage der finanziellen Überforderung komme es somit nicht an. Die Ehefrau sei im vorliegenden Fall also nicht wie ein Bürge zu beurteilen, da sie selbst von der Kreditaufnahme profitiert hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(LG Coburg 30.6.2010 13 O 217/10)