Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Ausbildungsunterhalt

Ein Volljähriger hat einen Anspruch auf Unterhalt für eine Ausbildung, die angemessen ist, seiner Begabung und Neigung sowie seinem Leistungswillen entspricht. Gleichzeitig hat der Volljährige die Obliegenheit, seine Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen, sie planvoll mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben und in üblicher Zeit zu beenden. Wenn diese Obliegenheit nachhaltig durch den Volljährigen verletzt wird, verliert er seinen Unterhaltsanspruch. Eine Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft ist jedoch keine Obliegenheitsverletzung und führt zu keinem Verlust des Unterhaltsanspruchs.
(vgl. BGH, FamRZ 1998, Seite 671)

Sofern sich die unterhaltsberechtigte Volljährige nach der Geburt ihres Kindes bis zur Vollendung dessen 3. Lebensjahres der Kindesbetreuung widmet und erst hiernach die Ausbildung wiederaufnimmt, verliert sie hierdurch ihren Unterhaltsanspruch nicht. Dieser Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen wird, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreut, dies strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem unterhaltsberechtigten Volljährigen und dem unterhaltspflichtigen Elternteil aus.
(BGH, FamRZ 2011, Seite 1560)

Auch ein Volljähriger, der im Rahmen seiner Ausbildung ein Auslandssemester absolviert, das für die Berufsausbildung sinnvoll ist, hat bei guten Einkommensverhältnissen seiner Eltern auch in dieser Zeit einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, auch wenn sich hierdurch seine Ausbildungszeit verlängert.
(OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, Seite 1303)

Auch wenn ein Volljähriger zunächst ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert, ist davon auszugehen, dass dies eine qualitative Weiterentwicklung ist und deshalb unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg Teil einer angemessenen Berufsausbildung ist und der Volljährige damit seinen Unterhaltsanspruch behält.
(OLG Celle, FamRB 2011, Seite 364)

Das volljährige Kind hat auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine Abänderung des aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammenden Unterhaltstitels verlangt, darzulegen und zu beweisen, dass dieser titulierte Unterhaltsanspruch weiter besteht.
(OLG Bremen, NJW 2011 S 2596)

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Unterhalt allgemein – hier: zusätzliche Einkünfte nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze

Die von einem Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielten Einkünfte, hier die eines Arztes, gelten unterhaltsrechtlich als überobligatorisch. Diese Einkünfte können daher nach den Umständen des Einzelfalles bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nur zu einem Teil angerechnet werden, hier zu 50 %.
(OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, Seite 1303)

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2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden.

Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

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Schadensfreiheitsrabatt der Eheleute

Mitunter handhaben es Eheleute während der Zeit des Zusammenlebens so, dass der Schadensfreiheitsrabatt eines Ehegatten vom anderen genutzt wird.
Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB kann im Falle der Trennung der Eheleute derjenige
Ehegatte, dessen Schadensfreiheitsrabatt vom anderen Ehegatten genutzt wird, von diesem verlangen, dass ihm sein Schadensfreiheitsrabatt zurückübertragen wird.
(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Aktenzeichen II-8 WF 105/11)

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Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der BGH hat entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

BGH XII ZR 136/09

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Aktuelle Rechtsprechung zum Mitsorgerecht des nichtehelichen Kindesvaters

Einige Oberlandesgerichte haben nunmehr gemäß den Übergangsregelungen des Bundesverfassungsgerichts, den nichtehelichen Vater am Sorgerecht zu beteiligen, Entscheidungen getroffen.
So hat das Oberlandesgericht Rostock mit seiner Entscheidung vom 11.02.2011, Aktenzeichen 10 WF 39/10, den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen, mit der Begründung, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern bestehen muss und Umstände dargetan oder ersichtlich sein müssen, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher, als die Alleinsorge der Mutter erscheinen lassen.
Das Kammergericht Berlin hat per 11.03.2011 mit seiner Entscheidung – unter dem Aktenzeichen 17 UF 54/11 – ebenfalls den Antrag des Kindesvaters auf gemeinsames Sorgerecht im Hinblick auf die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zurückgewiesen.
Das OLG Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom 23.03.2011 – unter dem Aktenzeichen 10 UF 2/11 – der Übertragung des Mitsorgerechts auf den Kindesvater zugestimmt, da hier ein Mindestmaß an Übereinstimmung beider Elternteile sowie eine nötige Kooperation der Elternteile festzustellen war.

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Nachtrag auf Testament ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

Nachtrag auf Testament ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
Nachricht | Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Nachtrag zu einem Testament, den der Erblasser lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet hat, unwirksam ist, wenn es sich bei „D.O.“ nicht um die Initialen des Erblassers handelt.
(OLG Celle 6 U 117/10)

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Höhe der Geschäftsgebühr in Unterhaltssachen

Für die außergerichtliche Vertretung in Unterhaltssachen bestehen gegen den Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr – grundsätzlich – keine Bedenken.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009 – 24 U 111/08)

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Bewertung des Goodwill im Zugewinnausgleich

Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.
Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.
(BGH Urteil 02.02.2011, XII ZR 185/08)

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Ehegattenunterhalt

Lebt der bedürftige Ehegatte seit mehreren Jahren (hier seit dem Jahr 2000) in einer Lebensgemeinschaft, so ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1579 BGB bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches nicht zu berücksichtigen, dass der neue Partner des unterhaltsbedürftigen Ehegatten selbst nicht leistungsfähig ist und es ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte den Ehegattenunterhalt langjährig auch während der bestehenden Lebenspartnerschaft des unterhaltsbedürftigen Ehegatten erfüllt hat, weil hieraus kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden kann.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2010 – AZ: 16 UF 191/10)