Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Wo bleibt der Hund nach der Ehescheidung?

Das OLG Schleswig hat sich mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien der Verbleib eines gemeinsamen Hundes nach der Ehescheidung zu bestimmen ist.
Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde, einen Boxerrüde und einen Cocker Spaniel, wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden.
Das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen. Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von "Haushaltsgegenständen" aufgeteilt.
Das OLG Schleswig hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Bei der Hündin handelt es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.

Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 15 UF 143/12)

 

 

 

VonHagen Döhl

Wechselmodell im Umgangsrecht

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Anordnung eines Wechselmodells nur in Betracht kommt, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.
(FamRZ 2012, 1883)

Auch gegen den Willen eines Elternteils kann nach Auffassung des Kammergerichtes ein Betreuungs-Wechselmodell angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall könnte dann gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht.
(MDR 2012, 974)

VonHagen Döhl

Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Realisierung von Vermögenswerten

Mit der Frage der Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen auf Grund seiner Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, Vermögenswerte zu realisieren, hatte sich der BGH zu  befassen.
Hier ging es darum, ob die unterhaltsberechtigten Kinder auf dem Klageweg vom Unterhaltspflichtigen erwirken können, dass er seinen Pflichtteilsanspruch, auf dessen Geltendmachung der Unterhaltspflichtige verzichtete, geltend macht.

Dies verneinte der BGH. Die unterhaltsberechtigten Kinder können zwar nicht die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder die Rückforderung einer Schenkung klageweise vom Unterhaltspflichtigen verlangen, aber sie können auf den Pflichtteilsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, indem dieser zwangsweise gepfändet wird (vgl. BGH vom 28.11.2012, Aktenzeichen XII ZS).

VonHagen Döhl

Mehr Rechte für leibliche Väter

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in die parlamentarischen Beratungen eingebracht.
Anlass für die Gesetzesinitiative sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In ihrem Urteil vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren A./.Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde Nr. 20578/07) entschieden die Straßburger Richter, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte, die dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind verwehrten, das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK) verletzen.

VonHagen Döhl

Erbrecht nach der Volljährigenadoption

Wurde ein Volljähriger von einem Ehepaar adoptiert, so ist er sowohl hinsichtlich seiner leiblichen Eltern als auch seiner Adoptiveltern erb- und pflichtteilsberechtigt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Volljährigenadoption als sogenannte Volladoption nach § 1772 BGB erfolgte, mit der der adoptierte Volljährige erbrechtlich vollständig in die neue Familie eingegliedert wird und seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse einschließlich des gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrechts zu den leiblichen Eltern erlöschen.
(OLG Düsseldorf, 3. ZS, Beschluss vom 15.12.2011 – I-3 Wx 313 /11)

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Berechtigung des Kindesvaters zur Klärung der leiblichen Abstammung seines Kindes.

Ein rechtlicher Vater ist berechtigt, die fehlende Einwilligung der Kindesmutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung des Kindes gerichtlich ersetzen zu lassen, unabhängig davon, ob er positiv Kenntnis von Umständen erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Er ist hierzu auch berechtigt, wenn die Frist zur Vaterschaftsanfechtung für ihn bereits verstrichen ist.
( vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS – Familiensenat, Beschluss vom 08.05.2012, Aktenzeichen 2 WF 93/12)

VonHagen Döhl

Mögliche Überzeugung von der Nichtvaterschaft Voraussetzung für Vaterschaftsanfechtung

Für die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist es erforderlich, objektive Kenntnis von den für die Nichtvaterschaft sprechenden Umständen sowie eine daraus zu gewinnende mögliche Überzeugung von der Nichtvaterschaft zu haben.
Ein ohne die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholtes privates DNA-Vaterschaftsgutachten darf nicht im gerichtlichen Verfahren der Vaterschaftsanfechtung verwertet werden. Es ist nicht geeignet, die für die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung erforderlichen Zweifel an der Vaterschaft zu begründen
(vgl. OLG Thüringen, 1. Familiensenat, Beschluss vom 20.03.2012, Aktenzeichen: 1 WF 643/11)

VonHagen Döhl

Trennungsunterhalt – Annahme eines fiktiven Einkommens

Nimmt der Unterhaltspflichtige nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes keine neue, der früheren Tätigkeit entsprechende Arbeit auf, so ist die ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung zum Ausgleich des bisherigen Einkommens dergestalt einzusetzen, dass er so behandelt wird, als würde ihm das vormalige Einkommen noch zur Verfügung stehen.
Tätigt der Unterhaltspflichtige Bewerbungen, die wegen Grammatik- oder Schreibfehlern bzw. wegen des Hervorhebens seiner jahrzehntelangen Familienphase schon in der ersten „Vorsortierphase“ in dem jeweiligen Unternehmen bei der Bewerberauswahl herausfallen, sind diese zum Nachweis der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nicht geeignet.
Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung, die davon gekennzeichnet ist, dass es eine zunehmende Anzahl älterer Menschen gibt und deshalb im Bereich der Betreuung und Pflege ein erheblicher Bedarf auch an ungelernten Arbeitskräften besteht, in diesem Bereich reale Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Das Gericht setzt deshalb fiktive Einkünfte mit einem Bruttolohn von 10,00 € je Stunde und somit monatlich 1.300,00 € brutto = 950,00 € Nettoeinkommen als erzielbar an.
(OLG Hamm, 13.Familiensenat, Urteil v. 02.03.2012, II -13UF 169/11)

VonHagen Döhl

Ausreichende Bemühungen des Unterhaltsberechtigten

Ein Unterhaltsberechtigter, der unter Depressionen leidet, hat alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um diese Krankheit behandeln zu lassen. Es reicht nicht aus, wenn er sich lediglich telefonisch an einen Therapeuten wendet, um einen Therapieplatz zu erhalten oder telefonisch auf dessen Anrufbeantworter spricht, dass er auf seinen Rückruf wartet.
Sind die Bemühungen des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend, ist ihm bei der Prüfung des Getrenntlebensunterhalt fiktiv ein Einkommen zuzurechnen, welches er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Lebensumstände erzielen könnte.
(vgl. OLG Hamm, 6. Familiensenat, Urteil vom 13.02.2012, Aktenzeichen: II-6 UF 176/11)

VonHagen Döhl

Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens eines „Kuckuckskindes“

Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.
(BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 15.02.2012 – XII ZR 137/09)