Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Bundesjustizministerium informiert über Impressumspflicht im Internet

Mit einem Leitfaden zur Impressumspflicht will es das Bundesjustizministerium Gewerbetreibenden mit Internet-Auftritt erleichtern, ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Der Leitfaden soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, zeigen, was sie bei der Selbstauskunft nach dem TMG zu beachten haben. Das Bundesjustizministerium will damit eigenen Angaben zufolge dazu beitragen, Abmahnungen wegen unzureichender Anbieterkennzeichnungen zu verringern. Der Leitfaden komme aber keine rechtliche Verbindlichkeit zu, betonte das Ministerium.
Der Leitfaden informiert unter anderem darüber, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht, wann welche Angaben zu machen sind und wie das Impressum zu gestalten ist. Nach dem Leitfaden sollte in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht ausgegangen werden, um das Abmahnrisiko zu minimieren. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen.
Den Leitfaden finden Sie als pdf-Datei über den Link am Ende dieses Newsletters oder über unsere Datenbank unter www.paragraf.info

VonHagen Döhl

VG Koblenz: Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei

Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies hat das Koblenzer Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden. Ein PC sei, gerade in Kanzleiräumen, anders als etwa ein Radiogerät nach der Lebenserfahrung nicht zu dem zweck angeschafft worden, Rundfunksendungen zu empfangen, auch wenn dies technisch möglich sei (Az.: 1 K 496/08.KO).
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Diese hatte Erfolg.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei kein Rundfunkteilnehmer. Er halte kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereit. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte, so das VG, gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Dort werde der PC typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet.
Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals «zum Empfang bereithalten», dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

VonHagen Döhl

LG Düsseldorf: Nutzer haften für Urheberrechtsverletzungen, die über ihr ungesichertes WLAN begangen werden

Der für negative Schlagzeilen bekannte Berliner Rap-Musiker Bushido (29) hat die Justiz ausnahmsweise auf seiner Seite. Er war gegen drei Computerbesitzer vorgegangen, die seine Musik von einer illegalen Internet-Tauschbörse heruntergeladen haben sollen. Selbst wenn diese nicht selbst illegal Musik heruntergeladen haben sollten, so hafteten sie doch für die mangelnde Sicherheit ihrer drahtlosen Verbindungen zum Internet, entschied das Landgericht Düsseldorf. Es bestätigte damit am 16.07.2008 drei einstweilige Verfügungen (Az.: 12 O 195/08).
Die Beklagten wiesen die Vorwürfe des Rappers zurück. Einer der Anwälte merkte vor Gericht an, dass möglicherweise Dritte die unverschlüsselte, drahtlose Internetverbindung (WLAN) seiner Mandanten missbraucht hätten. Das Gericht befand jedoch, dass es darauf nicht ankomme. Auch wenn Dritte die ungesicherte WLAN-Verbindung nutzten, müssten die Computerbesitzer haften. Ihnen sei vorzuwerfen, ihr WLAN nicht mit einem Passwort geschützt zu haben. Deshalb wird gegen die Computerbesitzer jetzt auch strafrechtlich ermittelt. Im Wiederholungsfall drohen ihnen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld.

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OLG Frankfurt am Main: Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht uneingeschränkt für die unberechtigte Nutzung seiner WLAN-Verbindung durch Dritte haftbar gemacht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden. Nur, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe, könne er als Störer haftbar gemacht werden. Entsprechende Prüfpflichten setzten aber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anschlussnutzung durch Dritte voraus (Az.: 11 U 52/07, nicht rechtskräftig).

VonHagen Döhl

Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers – Dem Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.

Wenn über ein unverschlüsseltes WLAN-Netz Urheberrechtsverletzungen begangen werden, haftet dessen Betreiber dafür. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil von Ende Dezember 2007 entschieden. Jeder WLAN-Betreiber muss dem Gericht zufolge mindestens die Standard-Verschlüsselung im Router einschalten. Und durch die Einrichtung von Benutzerkonten soll er die Anonymität der Nutzer verringern.
Dem Internet-Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
So können (zumeist) für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen) den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz kann dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 – Az. I-20 W 157/07

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Keine Überwachungspflicht für Anschlussinhaber bei Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.12.2007 klar (Az.: 11 W 58/07, rechtskräftig).

VonHagen Döhl

Suchmaschineneintrag

Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 – I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
(BGH – 20.9.2007 I ZR 88/05)

VonHagen Döhl

BGH: Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker

Für Drucker ist keine urheberrechtliche Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu entrichten. Dies hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.12.2007 entschieden (Az.: I ZR 94/05). Die Geräte seien nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker weder zur Vervielfältigung von Werken bestimmt noch geeignet.

VonHagen Döhl

Klauselverbote für AGB von Internet- Zugangsanbieter

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

„1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.“
(BGH Urteil vom 11.10.2007, Az: III ZR 63/07)

VonHagen Döhl

Telekommunikation

Wenn ein Teilnehmer von einem Telekommunikationsunternehmen die Wiederherstellung eines Telefonanschlusses verlangt, begehrt er die Behebung eines faktischen Nutzungshindernisses hinsichtlich des Anschlusses. Der Telekommunikationsanbieter hat sofort nach Kenntniserhalt zu prüfen, vor welchem Hintergrund das angezeigte Hindernis besteht. Im Rahmen des telekommunikationsrechtlichen Massengeschäftes ist mithin sicherzustellen, daß binnen kürzester Frist aufgeklärt wird, ob eine telekommunikationsrechtliche Sperre verhängt worden ist oder technische Unzulänglichkeiten Ursache für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit bilden. Die Frage der telekommunikationsrechtlichen Sperre ist in Anbetracht des informationstechnisch gestützten Auftrittes der Verfügungsbeklagten durch einen bloßen „Knopfdruck“ unter dem Kundenkonto zu recherchieren und abzuklären. Bei Feststellung des Nichtvorliegens einer Sperre im Sinne von §§ 19 TKV, 45 k TKG ist unverzüglich das Verfahren zum Entstörungsdienst i. S. v. §§ 12 TKV, 45 b TKG gegenüber den internen Diensten einzuleiten und umzusetzen.
AG Hamburg 25.7.2007 6 C 45/07