Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Architekt haftet für freigegebene fremde Planung

Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 – 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als „Supervisor“ Bedenken anzumelden, wenn sich die von dem Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt, so das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 12.01.2012.

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 – 7 U 99/08

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Vertrag formunwirksam: Kann Architekt trotzdem Honorar verlangen?

Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das Bauwerk also unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist. Demgegenüber scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen. Das hat ebenfalls das OLG Brandenburg entschieden. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH am 24.11.2011 zurückgewiesen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 – 11 U 7/10

VonHagen Döhl

Keine Haftung bei verbindlicher Vorgabe des fachkundigen Bestellers

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Bauträger den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Anspruch nehmen kann, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes – trotz Einhaltung der DIN 4109 – nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er selbst fachkundig ist, dem Architekten auf Augenhöhle gegenübersteht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2011 – 5 U 43/11

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Planung muss aktuelle Entwicklungen berücksichtigen!

Architekten und Ingenieure schulden grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht. Deshalb darf der Planer nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt dem OLG Dresden zufolge für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob sämtliche Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Architekt bzw.
Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 – 1 U 745/09

VonHagen Döhl

Steuergerät nur schwer erreichbar: Leistung mangelhaft?

Welche Qualität der Auftragnehmer nach dem geschlossenen Werkvertrag schuldet, richtet sich bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung danach, was mit der vereinbarten Ausführungsart üblicherweise erreicht werden kann. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine Art der Ausführung möglich, liegt trotz gewisser Einschränkungen (hier: schwere Erreichbarkeit eines Steuergeräts) kein Mangel vor, wenn die Leistung aufgrund tatsächlicher Umstände nicht anders ausgeführt werden kann. In einer solchen Sachlage kommt allerdings eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung einer Hinweispflicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist dem OLG Brandenburg zufolge, dass der Auftragnehmer über bessere Erkenntnisse als der Auftraggeber verfügt und der Auftraggeber bei entsprechendem Hinweis überhaupt eine Handlungsalternative gehabt hätte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 – 13 U 137/06

VonHagen Döhl

Wann ist die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

Ein Architekt, der vorsätzlich die Verwendung eines falschen Baumaterials zulässt, leistet mangelhaft und ist deshalb dem Auftraggeber zum Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des Materials verbundenen Aufwands (hier: 433.795,70 Euro) verpflichtet. Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einredemöglichkeit besteht nur gegenüber dem Anspruch auf Nachbesserung (des Architektenwerks), nicht jedoch gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2011 entschieden.

OLG Karlsruhe, 27.09.2011 – 8 U 97/09

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Planung muss aktuelle Entwicklungen berücksichtigen!

Architekten und Ingenieure schulden grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht. Deshalb darf der Planer nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt dem OLG Dresden zufolge für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob sämtliche Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Architekt bzw.
Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 – 1 U 745/09

VonHagen Döhl

Bis zum Jahresende 2011 müssen oberste Geschossdecken gedämmt werden

Laut Energieeinsparungsverordnung 2009 (EnEV) müssen bis zum 31.12.2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Nach diesen neuen Auslegungen gelten folgende Decken bereits als gedämmt:

– Alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, sowie sämtliche Holzbalkendecken aller Baualtersklassen.

– Außerdem besteht eine Dämmpflicht für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern nicht, wenn sie ihre Häuser am 01.02.2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.

– Die Dämmpflicht gilt außerdem nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.

Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein, als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile.

Vermieter sind nach Durchführung der geforderten Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecken berechtigt, die Miete modernisierungsbedingt zu erhöhen.

VonHagen Döhl

Werkleistung erbracht, Vertrag aber unwirksam: Anspruch auf übliche Vergütung

Beim Werkvertrag gehört zumindest die Bestimmung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Wird ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot nicht unverändert angenommen und lässt sich später nicht feststellen, welcher Leistungsumfang beauftragt wurde, weil weder das Auftragsschreiben noch ein Verhandlungsprotokoll eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten, kommt mangels Bestimmtheit kein wirksamer Vertrag zu Stande. Um die ohne Vertrag erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber bereichert und muss nach Ansicht des OLG München Wertersatz leisten (BGB § 818 Abs. 2). Den Ausgangspunkt bildet dabei die übliche Vergütung (BGB § 632 Abs. 2).
OLG München, Urteil vom 12.04.2011 – 9 U 4323/09

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Bauvertrag – Abnahme der Leistung ist kein Anerkenntnis von Leistungsänderungen!

Weicht der Auftragnehmer eigenständig von vertraglichen Festlegungen ab, kann er für die geänderte Ausführung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B keine zusätzliche Vergütung verlangen. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber derartige Leistungen nachträglich anerkennt (VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2). Ein solches Anerkenntnis kann durchaus in der Abnahme der Leistung liegen (vgl. Kapellmann, in: ders./Messerschmidt, VOB, 3. Aufl.,B § 2 Rz. 303 m.w.N.). Das gilt dem OLG Brandenburg allerdings nicht in solchen Fällen, in denen der Auftraggeber die Arbeiten abnimmt ohne dabei zu erkennen, dass der Auftragnehmer eine andere als die vertraglich geschuldete Leistung ausgeführt hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 – 12 U 69/10