Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Gesetzgeber haben den Begriff Mobbing definiert und damit justitiabel gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff Mobbing zunächst umschrieben als „das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern“. Inzwischen definiert der Gesetzgeber im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den Begriff „Mobbing“ als Belästigung. Als Mobbing gilt, wenn durch unerwünschte Verhaltensweisen die Würde der betroffenen Person verletzt oder ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Ist man leitender Angestellter, weil dies im Arbeitsvertrag so definiert ist?
Damit ein angestellter als „leitender Angestellter“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Angestellte muss von seiner Stellung im Unternehmen her einem Geschäfts- oder Betriebsleiter zumindest ähnlich sein; er muss eine Vorgesetztenstellung inne haben und unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen.
2. Der Angestellte muss berechtigt sein, selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen. Und diese so genannte Personalkompetenz darf nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmachen. Einen Anteil von nur 1% an der Gesamtarbeitszeit reicht hierfür nicht aus, so das Bundesarbeitsgericht.
(BAG Urteil vom 10.10.2002 – 2 AZR 598/01)