Kann der WEG-Verwalter wirksam einen Architektenvertrag schließen?

VonHagen Döhl

Kann der WEG-Verwalter wirksam einen Architektenvertrag schließen?

Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs. Deshalb darf ein Architekt nicht auf die Vertretungsbefugnis des Verwalters vertrauen. Legt der Architekt keine Vollmachts- oder Ermächtigungsurkunde vor, ist das Vertrauen des Architekten in die Vertretungsmacht des Verwalters nicht geschützt. Wird der von dem Verwalter abgeschlossene Architektenvertrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht genehmigt, ist der Architekt nach einem Urteil des Kammergerichtes zur Rückzahlung bereits geleisteter Honorarzahlungen verpflichtet, wenn die Gemeinschaft die Leistung des Architekten nicht verwertet hat und nicht verwerten kann.
(Kammergericht, Urteil vom 09.11.2010 – 21 U 133/09; der BGH hat mit Beschluss vom 22.03.2012 – VII ZR 206/10 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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