Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für leibliches Kind

VonHagen Döhl

Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für leibliches Kind

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Urteilen vom 22.03.2012 festgestellt, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für ihr leibliches bzw. mutmaßlich leibliches Kind zurückzuweisen, zwar einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellten, aber keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK, da niemals eine enge persönliche Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern bestand.

Die Kläger verfolgten mit ihren Klagen das Ziel, sie als rechtlichen Vater des jeweiligen Kindes anzuerkennen und die rechtliche Vaterschaft des derzeit existierenden rechtlichen Vaters anzufechten.
Der EuGH wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer zwar Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen rechtlicher Anerkennung hätten. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hierzu hatten aber darauf abgezielt, dem Willen des deutschen Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem existierenden rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind. Der Europäische Gerichtshof legte auch dar, dass er davon überzeugt ist, dass die deutschen Gerichte die jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten und keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vorliegt.
Der EuGH geht davon aus, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind hinsichtlich ihrer Möglichkeiten, die Vaterschaft anzufechten bzw. einen Gentest zu verlangen, in der Absicht lag, das betroffene Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Entscheidung, einen bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang gegenüber der Beziehung zu seinem biologischen Vater einzuräumen, soweit sein rechtlicher Status betroffen ist, in den Beurteilungsspielraum des jeweiligen Staates fällt.
(Europäische Menschenrechtskonvention EMRK)
(Nr. 463 EuGHMR – EMRK Artikel 8,14, BGB § 1.600 II)

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