Die Bauzeit ist von den Vertragsparteien bereits bei Vertragsabschluss in die Preiskalkulation bzw. Honorarfindung einzubeziehen.
Die Honoraranpassung bei Überschreitung durchschnittlicher, realistisch bemessener oder unvorhersehbarer Ausführungsdauern kann nach dem nachgewiesenen Mehraufwand des Architekten berechnet werden.
(BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 456/01)
Über den Autor