Ein Geschädigter kann Ersatz seiner gesamten durch die Verkehrsunfallabwicklung mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers an seinen Rechtsanwalt gezahlten Anwaltskosten (hier: 1,9 Geschäftsgebühr) ersetzt verlangen.
Ihm ist nicht zumutbar, mit seinem Rechtsanwalt über die Gebührenhöhe zu streiten.
(AG Wiesbaden, Urteil v. 18.8.2005 – 91 C 6596/04-30)
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