Der VGH Mannheim hat entschieden, dass der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr einen zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst verrichtet, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und währenddessen regelmäßig mit einer Alarmierung rechnen muss.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat 4 S 94/12)
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