Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte den DVA – Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss -, der die VOB, Teil A, Teil B und Teil C erstellt, darauf verklagt, künftig die Empfehlung von 24 Klauseln der VOB/B zu unterlassen. Die Klage wurde vom Landgericht Berlin vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass die VOB auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin als Ganzes privilegiert sei, weil sie die Interessen von Auftraggebern und Auftragnehmern gleichermaßen verfolge. Das gelte auch in Verbraucherverträgen und stehe im Einklang mit der Klauselrichtlinie 93/13 EWG. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, wahrscheinlich werden sich die höheren Instanzen mit dieser Frage weiter auseinandersetzen müssen.
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