Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.
Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt – ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG – nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt.
v. 8. Januar 2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 – II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB).
(BGH Beschluss vom 5.2.2007, Az: II ZR 51/06)
Über den Autor